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10.2
Brandschutzmaßnahmen auf
Baustellen
10.2.12 Brandbekämpfungseinrichtungen
Die Löschwasserversorgung muss während der ge-
samten Bauzeit sichergestellt sein. Wächst der Be-
darf an Löschwasser wegen Zunahme der brennba-
ren Materialien auf der Baustelle und Erhöhung des
Baustellenvolumens, so ist die Löschwasserversor-
gung entsprechend anzupassen.
Steigleitungen sind, wenn sie vorgeschrieben sind,
mit dem Baufortschritt mitzuführen und mindestens
bis in das vorletzte Geschoß als trockene Steiglei-
tung betriebsbereit zu halten.
Die Erste und Erweiterte Löschhilfe ist, dem Baufort-
schritt angepasst, bereitzuhalten. Die Maßnahmen
sind mit der örtlichen Feuerwehr abzustimmen.
10.2.13 Verhaltensregeln auf Baustellen
Um die brandschutztechnische Sicherheit auf Bau-
stellen zu gewährleisten, sind von allen am Bau Be-
teiligten Verhaltensregeln einzuhalten.
Die nachstehenden Regeln für Arbeiten zur Herstel-
lung, Instandsetzung, Änderung und zum Abbruch
von baulichen Anlagen, einschließlich der hierfür
vorbereitenden und abschließenden Arbeiten, die-
nen zur Erreichung und Erhaltung eines guten Si-
cherheitsstandards. Mittels regelmäßiger Kontrollen
durch eigene Mitarbeiter bzw. externe Stellen kann
der Sicherheitsstandard über lange Zeit gesichert
werden. Gesetzliche, behördliche, mit dem Versiche-
rer vereinbarte oder sonstige Sicherheitsvorschriften
sind einzuhalten und bleiben von diesen Empfeh-
lungen unberührt.
Löschwasserversor-
gung
Sicherheitsstandard