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09/16

Seite 7

10.2

Brandschutzmaßnahmen auf

Baustellen

10.2.12 Brandbekämpfungseinrichtungen

Die Löschwasserversorgung muss während der ge-

samten Bauzeit sichergestellt sein. Wächst der Be-

darf an Löschwasser wegen Zunahme der brennba-

ren Materialien auf der Baustelle und Erhöhung des

Baustellenvolumens, so ist die Löschwasserversor-

gung entsprechend anzupassen.

Steigleitungen sind, wenn sie vorgeschrieben sind,

mit dem Baufortschritt mitzuführen und mindestens

bis in das vorletzte Geschoß als trockene Steiglei-

tung betriebsbereit zu halten.

Die Erste und Erweiterte Löschhilfe ist, dem Baufort-

schritt angepasst, bereitzuhalten. Die Maßnahmen

sind mit der örtlichen Feuerwehr abzustimmen.

10.2.13 Verhaltensregeln auf Baustellen

Um die brandschutztechnische Sicherheit auf Bau-

stellen zu gewährleisten, sind von allen am Bau Be-

teiligten Verhaltensregeln einzuhalten.

Die nachstehenden Regeln für Arbeiten zur Herstel-

lung, Instandsetzung, Änderung und zum Abbruch

von baulichen Anlagen, einschließlich der hierfür

vorbereitenden und abschließenden Arbeiten, die-

nen zur Erreichung und Erhaltung eines guten Si-

cherheitsstandards. Mittels regelmäßiger Kontrollen

durch eigene Mitarbeiter bzw. externe Stellen kann

der Sicherheitsstandard über lange Zeit gesichert

werden. Gesetzliche, behördliche, mit dem Versiche-

rer vereinbarte oder sonstige Sicherheitsvorschriften

sind einzuhalten und bleiben von diesen Empfeh-

lungen unberührt.

Löschwasserversor-

gung

Sicherheitsstandard