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10.2
Brandschutzmaßnahmen auf
Baustellen
10.2.10 Großbaustellen
Als Großbaustellen gelten:
• Hochhäuser über 30 m Höhe
• mehrgeschoßige unterirdische bauliche Anlagen
• Kraftwerke
• große Industriebauten
• ähnliche Anlagen
Hier sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, etwa
ist die Ausbildung der Brandabschnitte hier ehest-
möglich nach dem Rohbau herzustellen. Öffnungen
in den Brandabschnittswänden sind entweder sofort
mit den Brandschutztüren zu verschließen oder ein
nicht brennbarer, möglichst rauchdichter Verschluss
ist ersatzweise bis zur Ausbildung der Brandschutz-
türe vorzusehen.
Alarmierungseinrichtungen sind schon während
der Bauphase einzurichten. Die Alarmierung muss
für alle Personen auf der Baustelle hörbar sein, Betä-
tigungseinrichtungen sind mit der örtlichen Feuer-
wehr festzulegen.
Brandschutzpläne sind in allen Bauphasen entspre-
chend aktuell bereitzuhalten.Der Aufbewahrungsort
der Brandschutzpläne ist mit der Feuerwehr abzu-
stimmen.
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Vgl. zum Brandschutzplan auch Kapitel 9.2.6.
Brandabschnitte
Alarmierungseinrich-
tungen
Brandschutzpläne