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09/16

Seite 5

10.2

Brandschutzmaßnahmen auf

Baustellen

10.2.10 Großbaustellen

Als Großbaustellen gelten:

• Hochhäuser über 30 m Höhe

• mehrgeschoßige unterirdische bauliche Anlagen

• Kraftwerke

• große Industriebauten

• ähnliche Anlagen

Hier sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, etwa

ist die Ausbildung der Brandabschnitte hier ehest-

möglich nach dem Rohbau herzustellen. Öffnungen

in den Brandabschnittswänden sind entweder sofort

mit den Brandschutztüren zu verschließen oder ein

nicht brennbarer, möglichst rauchdichter Verschluss

ist ersatzweise bis zur Ausbildung der Brandschutz-

türe vorzusehen.

Alarmierungseinrichtungen sind schon während

der Bauphase einzurichten. Die Alarmierung muss

für alle Personen auf der Baustelle hörbar sein, Betä-

tigungseinrichtungen sind mit der örtlichen Feuer-

wehr festzulegen.

Brandschutzpläne sind in allen Bauphasen entspre-

chend aktuell bereitzuhalten.Der Aufbewahrungsort

der Brandschutzpläne ist mit der Feuerwehr abzu-

stimmen.

1

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Vgl. zum Brandschutzplan auch Kapitel 9.2.6.

Brandabschnitte

Alarmierungseinrich-

tungen

Brandschutzpläne