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10.2
Brandschutzmaßnahmen auf
Baustellen
rung in speziell ausgestatteten Lagerräumen aber
auch unter bestimmten Bedingungen im Freien vor-
zusehen.
Schläge gegen den Behälter, Stöße und Erschütte-
rungen sind zu vermeiden. Ebenso müssen die Be-
hälter gegen mögliches Umfallen gesichert sein.
10.2.5 Feuerstätten
Feuerstätten dürfen auf Baustellen nur unter be-
stimmten Bedingungen betrieben werden. In der
Nähe von brennbaren Lagerungen oder explosiven
Gasen dürfen Feuerstätten natürlich nicht betrieben
werden.
Auch die gemeinsame Lagerung von festen Brenn-
stoffen gemeinsam mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen, welche selbst eine Entzündung der
festen Brennstoffe verursachen können, ist zu unter-
lassen.
10.2.6 Belags-, Isolier- und Abdichtstoffe
Bei der Bearbeitung von Belags-, Isolier- und Ab-
dichtstoffen, wie beispielsweise Bitumen, sind Min-
destabstände zu angrenzenden Stoffen einzuhalten,
die flüssigen Materialien sind in geeigneten Behäl-
tern vor dem Ausrinnen zu schützen.
10.2.7 Klebestoffe, Reinigungs- und Löse-
mittel
Reinigungsmittel dürfen nicht aus brennbaren Flüs-
sigkeiten bestehen.