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09/16

Seite 3

10.2

Brandschutzmaßnahmen auf

Baustellen

rung in speziell ausgestatteten Lagerräumen aber

auch unter bestimmten Bedingungen im Freien vor-

zusehen.

Schläge gegen den Behälter, Stöße und Erschütte-

rungen sind zu vermeiden. Ebenso müssen die Be-

hälter gegen mögliches Umfallen gesichert sein.

10.2.5 Feuerstätten

Feuerstätten dürfen auf Baustellen nur unter be-

stimmten Bedingungen betrieben werden. In der

Nähe von brennbaren Lagerungen oder explosiven

Gasen dürfen Feuerstätten natürlich nicht betrieben

werden.

Auch die gemeinsame Lagerung von festen Brenn-

stoffen gemeinsam mit flüssigen oder gasförmigen

Brennstoffen, welche selbst eine Entzündung der

festen Brennstoffe verursachen können, ist zu unter-

lassen.

10.2.6 Belags-, Isolier- und Abdichtstoffe

Bei der Bearbeitung von Belags-, Isolier- und Ab-

dichtstoffen, wie beispielsweise Bitumen, sind Min-

destabstände zu angrenzenden Stoffen einzuhalten,

die flüssigen Materialien sind in geeigneten Behäl-

tern vor dem Ausrinnen zu schützen.

10.2.7 Klebestoffe, Reinigungs- und Löse-

mittel

Reinigungsmittel dürfen nicht aus brennbaren Flüs-

sigkeiten bestehen.