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10.2

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Brandschutzmaßnahmen auf

Baustellen

Bei der Anwendung von Klebstoffen vor Ort ist auf

hinlängliche Be- und Entlüftung der betroffenen

Baustellenbereiche zu achten.

Lagerungen dieser Mittel sind entsprechend zu

kennzeichnen.

10.2.8 Gasgeräte, elektrische Anlagen und

Geräte

Auf die Wartung und regelmäßige Kontrolle dieser

Geräte ist zu achten. Die ordnungsgemäße Betan-

kung dieser Geräte ist einzuhalten.In Betrieb befind-

liche heiße Geräte dürfen nicht betankt werden.

10.2.9 Hochhäuser

In Hochhäusern, also Gebäuden mit einem höchs-

ten Aufenthaltsniveau von mehr als 22 Metern, ist

eine entsprechende Brandbekämpfungseinrichtung

zu konzipieren.

Ab einer Höhe von 30 Metern sind beginnend ab

dieser Höhe Sicherheitsgeschoße auszubilden. Die-

se sind alle weiteren 10 Geschoße zu wiederholen.

Sicherheitsgeschoße bedürfen einer brandab-

schnittstechnischen Trennung von Stiegenhaus zu

den restlichen Geschoßflächen. Öffnungen in be-

grenzenden Decken sind mit nichtbrennbaren Bau-

stoffen zu schließen.Die Lagerung brennbarer Stoffe

ist nicht zulässig.

Sicherheitsaufzüge sind, sofern sie vorgesehen sind,

mitzuziehen.

Sicherheitsgeschoße

Sicherheitsaufzüge