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Brandschutzmaßnahmen auf
Baustellen
Bei der Anwendung von Klebstoffen vor Ort ist auf
hinlängliche Be- und Entlüftung der betroffenen
Baustellenbereiche zu achten.
Lagerungen dieser Mittel sind entsprechend zu
kennzeichnen.
10.2.8 Gasgeräte, elektrische Anlagen und
Geräte
Auf die Wartung und regelmäßige Kontrolle dieser
Geräte ist zu achten. Die ordnungsgemäße Betan-
kung dieser Geräte ist einzuhalten.In Betrieb befind-
liche heiße Geräte dürfen nicht betankt werden.
10.2.9 Hochhäuser
In Hochhäusern, also Gebäuden mit einem höchs-
ten Aufenthaltsniveau von mehr als 22 Metern, ist
eine entsprechende Brandbekämpfungseinrichtung
zu konzipieren.
Ab einer Höhe von 30 Metern sind beginnend ab
dieser Höhe Sicherheitsgeschoße auszubilden. Die-
se sind alle weiteren 10 Geschoße zu wiederholen.
Sicherheitsgeschoße bedürfen einer brandab-
schnittstechnischen Trennung von Stiegenhaus zu
den restlichen Geschoßflächen. Öffnungen in be-
grenzenden Decken sind mit nichtbrennbaren Bau-
stoffen zu schließen.Die Lagerung brennbarer Stoffe
ist nicht zulässig.
Sicherheitsaufzüge sind, sofern sie vorgesehen sind,
mitzuziehen.
Sicherheitsgeschoße
Sicherheitsaufzüge