

09/16
Seite 9
10.2
Brandschutzmaßnahmen auf
Baustellen
• keine Lagerung von nicht gebrauchtem Material
auf der Baustelle
• Sicherung von Lagerstätten
• Regelung zum Umgang mit Gefahrenstoffen
• Lagerung und Kennzeichnung von Gasbehältern
• ausschließliche Verwendung von geprüften elek-
trischen Anlagen und Geräten
• Genehmigungspflicht für feuergefährliche Arbei-
ten
• Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle
• Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallvermei-
dungsvorschriften
• Schulung der Mitarbeiter
• ausreichende Anzahl an geschulten Helfern auf
der Baustelle
• unverzügliche Meldung und Beseitigung von Si-
cherheitsmängeln
• Feuerlöscher
10.2.13.2 Arbeiten bei brandgefährlichen Tätigkeiten
Bei einer Vielzahl von Vorgängen auf Baustellen ist
mit Werkzeugen umzugehen bzw.sind Arbeitsverfah-
ren anzuwenden, welche durch Hitzeerzeugung,
Funkenflug oder abtropfende Werkstoffe bzw.