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10.2

Brandschutzmaßnahmen auf

Baustellen

• keine Lagerung von nicht gebrauchtem Material

auf der Baustelle

• Sicherung von Lagerstätten

• Regelung zum Umgang mit Gefahrenstoffen

• Lagerung und Kennzeichnung von Gasbehältern

• ausschließliche Verwendung von geprüften elek-

trischen Anlagen und Geräten

• Genehmigungspflicht für feuergefährliche Arbei-

ten

• Sauberkeit und Ordnung auf der Baustelle

• Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallvermei-

dungsvorschriften

• Schulung der Mitarbeiter

• ausreichende Anzahl an geschulten Helfern auf

der Baustelle

• unverzügliche Meldung und Beseitigung von Si-

cherheitsmängeln

• Feuerlöscher

10.2.13.2 Arbeiten bei brandgefährlichen Tätigkeiten

Bei einer Vielzahl von Vorgängen auf Baustellen ist

mit Werkzeugen umzugehen bzw.sind Arbeitsverfah-

ren anzuwenden, welche durch Hitzeerzeugung,

Funkenflug oder abtropfende Werkstoffe bzw.