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09/16

Seite 15

10.2

Brandschutzmaßnahmen auf

Baustellen

Nach Beendigung der Arbeiten sollen

erhitzte Bau-

teile

nochmals mit Wasser besprengt werden. Die

gesamte Gefahrenzone ist einschließlich daneben-,

darüber- und darunterliegender Räume, Schächte

usw. gründlich und wiederholt auf Glimmstellen,

Schwelgeruch und Rauchbildung zu kontrollieren.

Nach Beendigung der Arbeiten und der Kontrolle

der Gefahrenbereiche kann die allenfalls vorhande-

ne Brandmeldeanlage (Meldebereiche bzw. -grup-

pen) und Löschanlage für den Arbeitsbereich wie-

der aktiviert werden. Brennbares Material soll erst

am folgenden Tag wieder eingeräumt werden.

10.2.13.3 Rauchverbot

Gemäß

Bauarbeiterschutzverordnung

ist an

brandgefährdeten Arbeitsplätzen das Rauchen ver-

boten (siehe auch Kapitel 10.2.13). Durch deutlich

sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf das Ver-

bot hinzuweisen. Darüber hinaus regelt die Bauar-

beiterschutzverordnung in verschiedenen Abschnit-

ten das Rauchen.So untersagt sie das Rauchen beim

Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstof-

fen, in Ruhe- und in Krankenbereichen.

Baustellen gehören aufgrund der dort stattfinden-

den Arbeiten zu brandgefährdeten Bereichen. Da-

her sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

An allen Orten, an denen entzündliche Stoffe verar-

beitet werden oder an denen die Gefahr einer Ex-

plosion besteht, sollte ein Rauchverbotsschild ange-

bracht werden, das die gesetzliche Verpflichtung zur

Unterlassung des Rauchens vergegenwärtigt.

Bauarbeiterschutz-

verordnung