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10.2
Brandschutzmaßnahmen auf
Baustellen
Nach Beendigung der Arbeiten sollen
erhitzte Bau-
teile
nochmals mit Wasser besprengt werden. Die
gesamte Gefahrenzone ist einschließlich daneben-,
darüber- und darunterliegender Räume, Schächte
usw. gründlich und wiederholt auf Glimmstellen,
Schwelgeruch und Rauchbildung zu kontrollieren.
Nach Beendigung der Arbeiten und der Kontrolle
der Gefahrenbereiche kann die allenfalls vorhande-
ne Brandmeldeanlage (Meldebereiche bzw. -grup-
pen) und Löschanlage für den Arbeitsbereich wie-
der aktiviert werden. Brennbares Material soll erst
am folgenden Tag wieder eingeräumt werden.
10.2.13.3 Rauchverbot
Gemäß
Bauarbeiterschutzverordnung
ist an
brandgefährdeten Arbeitsplätzen das Rauchen ver-
boten (siehe auch Kapitel 10.2.13). Durch deutlich
sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf das Ver-
bot hinzuweisen. Darüber hinaus regelt die Bauar-
beiterschutzverordnung in verschiedenen Abschnit-
ten das Rauchen.So untersagt sie das Rauchen beim
Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstof-
fen, in Ruhe- und in Krankenbereichen.
Baustellen gehören aufgrund der dort stattfinden-
den Arbeiten zu brandgefährdeten Bereichen. Da-
her sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:
An allen Orten, an denen entzündliche Stoffe verar-
beitet werden oder an denen die Gefahr einer Ex-
plosion besteht, sollte ein Rauchverbotsschild ange-
bracht werden, das die gesetzliche Verpflichtung zur
Unterlassung des Rauchens vergegenwärtigt.
Bauarbeiterschutz-
verordnung