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10.2

Seite 16

Brandschutzmaßnahmen auf

Baustellen

Abbildung 10.2.13.3-1: Informationssymbol: Rauchverbot ein-

halten

Zu überlegen ist, ob ein generelles Rauchverbot in

die Baustellenverordnung aufgenommen werden

kann. Um diese Festlegung in der Praxis auch reali-

sieren zu können,mag es zielführend sein,

Raucher-

bereiche

oder Raucherinseln zu schaffen,die heim-

liches Rauchen an unbeobachteten Stellen zu ver-

hindern helfen. Die arbeitsrechtliche Umsetzung

von daraus vermutlich resultierenden Arbeitsunter-

brechungen von Rauchern und die diesbezügliche

Gleichstellung von Nichtrauchern gegenüber Rau-

chern erscheinen nicht leicht lösbar und obliegen

anderen Regularien.

10.2.13.4 Abfallentsorgung

Eine saubere Baustelle ist eine gute und geeignete

Brandschutzvorsorge. Die Baustelle sollte daher re-

gelmäßig aufgeräumt und von Schmutz befreit wer-

den. Die Abfälle sollen regelmäßig, brennbare Bau-

stellenabfälle

möglichst täglich

entsorgt werden.

Brennbare Verpackungen von Baumaterialien sind

unverzüglich nach dem Auspacken, jedenfalls aber

noch am selben Tag zu entfernen und in die dafür

vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen. Die Behält-

nisse sind in ausreichendem Abstand zu angrenzen-

den Gebäuden und zum Bauzaun zu lagern.

Raucherinseln