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Brandschutzmaßnahmen auf
Baustellen
Abbildung 10.2.13.3-1: Informationssymbol: Rauchverbot ein-
halten
Zu überlegen ist, ob ein generelles Rauchverbot in
die Baustellenverordnung aufgenommen werden
kann. Um diese Festlegung in der Praxis auch reali-
sieren zu können,mag es zielführend sein,
Raucher-
bereiche
oder Raucherinseln zu schaffen,die heim-
liches Rauchen an unbeobachteten Stellen zu ver-
hindern helfen. Die arbeitsrechtliche Umsetzung
von daraus vermutlich resultierenden Arbeitsunter-
brechungen von Rauchern und die diesbezügliche
Gleichstellung von Nichtrauchern gegenüber Rau-
chern erscheinen nicht leicht lösbar und obliegen
anderen Regularien.
10.2.13.4 Abfallentsorgung
Eine saubere Baustelle ist eine gute und geeignete
Brandschutzvorsorge. Die Baustelle sollte daher re-
gelmäßig aufgeräumt und von Schmutz befreit wer-
den. Die Abfälle sollen regelmäßig, brennbare Bau-
stellenabfälle
möglichst täglich
entsorgt werden.
Brennbare Verpackungen von Baumaterialien sind
unverzüglich nach dem Auspacken, jedenfalls aber
noch am selben Tag zu entfernen und in die dafür
vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen. Die Behält-
nisse sind in ausreichendem Abstand zu angrenzen-
den Gebäuden und zum Bauzaun zu lagern.
Raucherinseln