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10.3.1
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Verantwortung des
Bauherrn
4a. Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufga-
ben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung,
der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;
5. Berücksichtigung des Standes der Technik;
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmo-
menten;
7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer
kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten
und Aufgaben,Arbeitsorganisation,Arbeitsabläufen,
Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen
Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Ar-
beitsplatz;
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor indi-
viduellem Gefahrenschutz;
9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeit-
nehmer.
Zu beachten ist, dass die Bestimmungen des BauKG
die Arbeitnehmerschutzvorschriften nach dem
ASchG nicht verdrängen. Die dort genannten Ver-
pflichtungen bestehen weiterhin zusätzlich zu jenen
des BauKG.
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Dieser Umstand ist weiter unten (Über-
tragung der Verantwortung an Projektleiter) zu be-
rücksichtigen!
Die Bestimmungen des BauKG gelten grundsätzlich
für sämtliche Baustellen, auf denen Arbeitnehmer
beschäftigt werden. Die Haftung des Bauherrn er-
streckt sich jedoch über den gesamten Zeitraum
vom Beginn der Planungsarbeiten über die Auftrags-
vergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten und
auch noch darüber hinaus. Die Bauarbeiten gelten
jedenfalls dann als abgeschlossen,wenn die Baustel-
le geräumt ist und der Bauherr das errichtete Bau-
werk zur Nutzung übernommen hat.
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OGH, 1 Ob 210/08a, 30.06.2009.
4
OGH, 4 Ob 11/08h, 11.03.2008.