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09/13

10.3.1

Seite 2

Verantwortung des

Bauherrn

4a. Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufga-

ben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung,

der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;

5. Berücksichtigung des Standes der Technik;

6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmo-

menten;

7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer

kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten

und Aufgaben,Arbeitsorganisation,Arbeitsabläufen,

Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen

Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Ar-

beitsplatz;

8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor indi-

viduellem Gefahrenschutz;

9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeit-

nehmer.

Zu beachten ist, dass die Bestimmungen des BauKG

die Arbeitnehmerschutzvorschriften nach dem

ASchG nicht verdrängen. Die dort genannten Ver-

pflichtungen bestehen weiterhin zusätzlich zu jenen

des BauKG.

3

Dieser Umstand ist weiter unten (Über-

tragung der Verantwortung an Projektleiter) zu be-

rücksichtigen!

Die Bestimmungen des BauKG gelten grundsätzlich

für sämtliche Baustellen, auf denen Arbeitnehmer

beschäftigt werden. Die Haftung des Bauherrn er-

streckt sich jedoch über den gesamten Zeitraum

vom Beginn der Planungsarbeiten über die Auftrags-

vergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten und

auch noch darüber hinaus. Die Bauarbeiten gelten

jedenfalls dann als abgeschlossen,wenn die Baustel-

le geräumt ist und der Bauherr das errichtete Bau-

werk zur Nutzung übernommen hat.

4

3

OGH, 1 Ob 210/08a, 30.06.2009.

4

OGH, 4 Ob 11/08h, 11.03.2008.