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10.3.2

Projektleiter

10.3.2 Projektleiter

Der Bauherr kannVerpflichtungen nach dem BauKG

einem Projektleiter übertragen. Ein solcher Projekt-

leiter ist nach dem Gesetz eine (natürliche oder juri-

stische) Person, die vom Bauherrn mit der Planung,

der Ausführung oder der Überwachung der Ausfüh-

rung des Bauwerks beauftragt ist. Wer Projektleiter

sein kann, ist im Gesetz nicht geregelt, es kommt

daher ein größerer Personenkreis in Frage. Personen,

die aufgrund einer Bauordnung, der GewO oder des

Ziviltechnikergesetzes befugt sind, können jeden-

falls als Projektleiter eingesetzt werden. Projektleiter

können sowohl Selbständige als auch Betriebsange-

hörige sein, auch an der Ausführung des Bauwerks

beteiligte Unternehmer (z.B. Baumeister).

1

Dem Projektleiter kann vom Bauherrn die Übernah-

me der Pflichten nach dem BauKG übertragen wer-

den, sofern dieser zustimmt (§ 9 Abs. 1 BauKG).

Diese Möglichkeit entfällt aber in jenen Fällen, in

denen ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als

Projektleiter eingesetzt wird. Die Pflichten verblei-

ben dann beim Bauherrn selbst.

1

EB, 1462 dB XX. GP.