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09/13

10.3.1

Seite 4

Verantwortung des

Bauherrn

nach dem BauKG.Ab einem gewissen (nicht beson-

ders großen) Umfang der Baustelle ist die Bestel-

lung eines Planungskoordinators und eines Baustel-

lenkoordinators aber ohnehin verpflichtend: Die

Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 BauKG tritt dann ein,

wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinan-

derfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tä-

tig sind.

Einzelne Pflichten

Neben den oben angeführten Pflichten ist der Bau-

herr auch verpflichtet, dass bei Baustellen, deren

Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt

und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzei-

tig beschäftigt werden oder deren Umfang 500 Per-

sonentage übersteigt, eine

Vorankündigung

gem.

§ 6 Abs. 4 BauKG an das Arbeitsinspektorat zu über-

mitteln.

Weiters ist vom Bauherrn dafür zu sorgen, dass vor

Eröffnung der Baustelle ein

Sicherheits- und Ge-

sundheitsschutzplan

erstellt wird. Diese Verpflich-

tung gilt sowohl für Baustellen in dem Ausmaß, für

welche eine Vorankündigung zu übermitteln ist, als

auch für solche Baustellen, die mit besonderen Ge-

fahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeit-

nehmer verbunden sind (§ 7 BauKG).

Schließlich hat der Bauherr auch dafür zu sorgen,

dass gem. § 8 BauKG eine

Unterlage für spätere

Arbeiten

am Bauwerk erstellt und entsprechend

aufbewahrt wird.

Vorankündigung

Sicherheits- und Ge-

sundheitsschutzplan

Unterlage für spätere

Arbeiten