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Verantwortung des
Bauherrn
nach dem BauKG.Ab einem gewissen (nicht beson-
ders großen) Umfang der Baustelle ist die Bestel-
lung eines Planungskoordinators und eines Baustel-
lenkoordinators aber ohnehin verpflichtend: Die
Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 BauKG tritt dann ein,
wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinan-
derfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tä-
tig sind.
Einzelne Pflichten
Neben den oben angeführten Pflichten ist der Bau-
herr auch verpflichtet, dass bei Baustellen, deren
Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt
und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzei-
tig beschäftigt werden oder deren Umfang 500 Per-
sonentage übersteigt, eine
Vorankündigung
gem.
§ 6 Abs. 4 BauKG an das Arbeitsinspektorat zu über-
mitteln.
Weiters ist vom Bauherrn dafür zu sorgen, dass vor
Eröffnung der Baustelle ein
Sicherheits- und Ge-
sundheitsschutzplan
erstellt wird. Diese Verpflich-
tung gilt sowohl für Baustellen in dem Ausmaß, für
welche eine Vorankündigung zu übermitteln ist, als
auch für solche Baustellen, die mit besonderen Ge-
fahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeit-
nehmer verbunden sind (§ 7 BauKG).
Schließlich hat der Bauherr auch dafür zu sorgen,
dass gem. § 8 BauKG eine
Unterlage für spätere
Arbeiten
am Bauwerk erstellt und entsprechend
aufbewahrt wird.
Vorankündigung
Sicherheits- und Ge-
sundheitsschutzplan
Unterlage für spätere
Arbeiten