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10.3.3
Baustellenkoordinator
Diese Übertragung derVerpflichtungen entlastet den
Bauherrn von seiner Verantwortung. Eine Haftung
des Bauherrn kommt daher nur noch in jenem Um-
fang zu tragen, als diese außerhalb des BauKG be-
gründet ist (s.o. Haftung auch für ASchG), oder falls
den Bauherrn ein Auswahlverschulden bei der Aus-
wahl des Baustellenkoordinators trifft. Wird daher
ein bekannt schlechter oder konkret unqualifizierter
Baustellenkoordinator bestellt, so haftet der Bauherr
weiter.