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09/13

Seite 3

10.3.3

Baustellenkoordinator

Diese Übertragung derVerpflichtungen entlastet den

Bauherrn von seiner Verantwortung. Eine Haftung

des Bauherrn kommt daher nur noch in jenem Um-

fang zu tragen, als diese außerhalb des BauKG be-

gründet ist (s.o. Haftung auch für ASchG), oder falls

den Bauherrn ein Auswahlverschulden bei der Aus-

wahl des Baustellenkoordinators trifft. Wird daher

ein bekannt schlechter oder konkret unqualifizierter

Baustellenkoordinator bestellt, so haftet der Bauherr

weiter.