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Verantwortung der
Arbeitgeber
nahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen ei-
nes Brandes verhindert wird.
(3)
Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durch-
zuführen, daß durch Flammenwirkung oder heiße Me-
tallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennba-
re oder entzündliche Materialien nicht entzündet wer-
den können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen
vorzusehen.
Fußböden von Arbeitsplätzen, Aufenthaltsräu-
men und Unterkünften
§ 43.
Wenn der Fußboden einer gefahrbringenden Er-
wärmung ausgesetzt ist, muß er unter und rund um
Öfen, Herde, offene Feuerstellen und Feuerungsöffnun-
gen bis zu einer Entfernung von mindestens 60 cm aus
nicht brennbarem Material hergestellt oder mit einem
aus solchem Material bestehenden Belag versehen sein.
Dies gilt auch, wenn der Fußboden oder dessen Belag
durch herabfallende oder herausfließende Brennmate-
rialien, Schlacke u. dgl. in Brand gesetzt werden kann.
Brennbare Abfälle und Rückstände
§ 44. (1)
Leicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holz-
wolle,Sägespäne,loses Papier u.dgl.dürfen auf Arbeits-
plätzen nur in solchen Mengen vorhanden sein, daß
das Entstehen eines größeren Brandherdes oder das
rasche Ausbreiten eines Brandes möglichst vermieden
wird. Es ist dafür zu sorgen, daß im Falle eines Brandes
dieser Materialien Fluchtwege und Verkehrswege nicht
unbenützbar werden. Von Feuerstätten und anderen
Zünd- oder Wärmequellen sind diese Materialien fern-
zuhalten. Sie sind zu sammeln, von den Arbeitsplätzen
zumindest nach jeder Arbeitsschicht zu entfernen und
brandsicher zu verwahren.
(2)
Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Abfäl-
le, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. dürfen an Ar-
beitsplätzen nur in geringen Mengen vorhanden sein.
Sie sind in dichten Behältern aus nicht brennbarem
Material, die mit einem dicht schließenden Deckel
ausgestattet und entsprechend gekennzeichnet sind,zu
sammeln und sobald als möglich von der Baustelle zu
entfernen.