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09/13

10.3.5

Seite 2

Verantwortung der

Arbeitgeber

nahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen ei-

nes Brandes verhindert wird.

(3)

Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durch-

zuführen, daß durch Flammenwirkung oder heiße Me-

tallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennba-

re oder entzündliche Materialien nicht entzündet wer-

den können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen

vorzusehen.

Fußböden von Arbeitsplätzen, Aufenthaltsräu-

men und Unterkünften

§ 43.

Wenn der Fußboden einer gefahrbringenden Er-

wärmung ausgesetzt ist, muß er unter und rund um

Öfen, Herde, offene Feuerstellen und Feuerungsöffnun-

gen bis zu einer Entfernung von mindestens 60 cm aus

nicht brennbarem Material hergestellt oder mit einem

aus solchem Material bestehenden Belag versehen sein.

Dies gilt auch, wenn der Fußboden oder dessen Belag

durch herabfallende oder herausfließende Brennmate-

rialien, Schlacke u. dgl. in Brand gesetzt werden kann.

Brennbare Abfälle und Rückstände

§ 44. (1)

Leicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holz-

wolle,Sägespäne,loses Papier u.dgl.dürfen auf Arbeits-

plätzen nur in solchen Mengen vorhanden sein, daß

das Entstehen eines größeren Brandherdes oder das

rasche Ausbreiten eines Brandes möglichst vermieden

wird. Es ist dafür zu sorgen, daß im Falle eines Brandes

dieser Materialien Fluchtwege und Verkehrswege nicht

unbenützbar werden. Von Feuerstätten und anderen

Zünd- oder Wärmequellen sind diese Materialien fern-

zuhalten. Sie sind zu sammeln, von den Arbeitsplätzen

zumindest nach jeder Arbeitsschicht zu entfernen und

brandsicher zu verwahren.

(2)

Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Abfäl-

le, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. dürfen an Ar-

beitsplätzen nur in geringen Mengen vorhanden sein.

Sie sind in dichten Behältern aus nicht brennbarem

Material, die mit einem dicht schließenden Deckel

ausgestattet und entsprechend gekennzeichnet sind,zu

sammeln und sobald als möglich von der Baustelle zu

entfernen.