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10.3.4

Verantwortung der

Örtlichen Bauaufsicht

10.3.4 Verantwortung der Örtlichen

Bauaufsicht

Primäre Verantwortung der Örtlichen Bauaufsicht

(ÖBA) ist dieVertretung der Interessen des Bauherrn

einschließlich der Ausübung des Hausrechtes vor

Ort auf der Baustelle. Das Leistungsbild der ÖBA

enthält dabei Treuhand- und Vertretungsleistungen.

Der Bauherr wird im Rahmen der geschlossenen

Verträge vor Ort vertreten, da er nicht selbst ständig

anwesend sein kann. Die ÖBA überwacht die Bau-

ausführung,wobei Überwachung bedeutet, dass von

ihr die Übereinstimmung der Arbeiten mit den Plä-

nen,mit den Ausschreibungen,mit der Baugenehmi-

gung und mit den in diesen Unterlagen enthaltenen

und darin berücksichtigten Regeln der Technik fest-

gestellt wird,

1

ebenso wie die Einhaltung der ein-

schlägigen Vorschriften.

Aus dieser Vertretungstätigkeit und der Verantwor-

tung gegenüber dem Bauherrn ergibt sich, dass die

ÖBA dem Bauherrn für Überwachungsfehler haftet.

Die Überwachung durch die ÖBA beinhaltet auch

die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen

Vorschriften.Welche Vorschriften einschlägig in die-

sem Sinne sind, ist nicht vollständig ausjudiziert.

Vorschriften des Brandschutzes

auf Baustellen

werden aber wohl darunter fallen. Im Zusammen-

hang mit der Verantwortung der ÖBA ist freilich zu

berücksichtigen,dass es andere,primär verantwortli-

che Beteiligte auf der Baustelle gibt (etwa den Bau-

stellenkoordinator bzw. bei Fehlen desselben den

Bauherrn selbst, vgl. oben). Die Haftung der ÖBA

kann aber sehr wohl neben die Haftung anderer

1

Sinngemäß

Lechner

, Kommentar zum Leistungsbild Architektur,

Graz 2008.

Überwachungsfehler