

09/13
Seite 1
10.3.4
Verantwortung der
Örtlichen Bauaufsicht
10.3.4 Verantwortung der Örtlichen
Bauaufsicht
Primäre Verantwortung der Örtlichen Bauaufsicht
(ÖBA) ist dieVertretung der Interessen des Bauherrn
einschließlich der Ausübung des Hausrechtes vor
Ort auf der Baustelle. Das Leistungsbild der ÖBA
enthält dabei Treuhand- und Vertretungsleistungen.
Der Bauherr wird im Rahmen der geschlossenen
Verträge vor Ort vertreten, da er nicht selbst ständig
anwesend sein kann. Die ÖBA überwacht die Bau-
ausführung,wobei Überwachung bedeutet, dass von
ihr die Übereinstimmung der Arbeiten mit den Plä-
nen,mit den Ausschreibungen,mit der Baugenehmi-
gung und mit den in diesen Unterlagen enthaltenen
und darin berücksichtigten Regeln der Technik fest-
gestellt wird,
1
ebenso wie die Einhaltung der ein-
schlägigen Vorschriften.
Aus dieser Vertretungstätigkeit und der Verantwor-
tung gegenüber dem Bauherrn ergibt sich, dass die
ÖBA dem Bauherrn für Überwachungsfehler haftet.
Die Überwachung durch die ÖBA beinhaltet auch
die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen
Vorschriften.Welche Vorschriften einschlägig in die-
sem Sinne sind, ist nicht vollständig ausjudiziert.
Vorschriften des Brandschutzes
auf Baustellen
werden aber wohl darunter fallen. Im Zusammen-
hang mit der Verantwortung der ÖBA ist freilich zu
berücksichtigen,dass es andere,primär verantwortli-
che Beteiligte auf der Baustelle gibt (etwa den Bau-
stellenkoordinator bzw. bei Fehlen desselben den
Bauherrn selbst, vgl. oben). Die Haftung der ÖBA
kann aber sehr wohl neben die Haftung anderer
1
Sinngemäß
Lechner
, Kommentar zum Leistungsbild Architektur,
Graz 2008.
Überwachungsfehler