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Seite 5

10.3.5

Verantwortung der

Arbeitgeber

Aufstellung einer Brandschutzordnung vorzuschreiben.

In dieser Brandschutzordnung ist insbesondere zu re-

geln, welche Vorkehrungen in technischer und organi-

satorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung

eines Brandes zu treffen sind.

Brandschutz bei Einrichtung der Baustellen

§ 47.

Bei der Aufstellung von überwiegend aus brenn-

baren Stoffen bestehenden Bauunterkünften (Holzba-

racken, Wohnwagen) und Behelfsbauten für den Be-

trieb von Werkstätten und für die Lagerung von Bau-

und Arbeitsstoffen sind ausreichende Abstände zwi-

schen den genannten Gebäuden einzuhalten,um einer

Brandübertragung vorzubeugen und im Gefahrenfalle

eine Tätigkeit der Feuerwehr nicht zu behindern. Be-

helfsbauten für die Lagerung von leicht entzündlichen

oder brennbaren Stoffen sind außen deutlich zu kenn-

zeichnen.