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10.3.5
Verantwortung der
Arbeitgeber
Aufstellung einer Brandschutzordnung vorzuschreiben.
In dieser Brandschutzordnung ist insbesondere zu re-
geln, welche Vorkehrungen in technischer und organi-
satorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung
eines Brandes zu treffen sind.
Brandschutz bei Einrichtung der Baustellen
§ 47.
Bei der Aufstellung von überwiegend aus brenn-
baren Stoffen bestehenden Bauunterkünften (Holzba-
racken, Wohnwagen) und Behelfsbauten für den Be-
trieb von Werkstätten und für die Lagerung von Bau-
und Arbeitsstoffen sind ausreichende Abstände zwi-
schen den genannten Gebäuden einzuhalten,um einer
Brandübertragung vorzubeugen und im Gefahrenfalle
eine Tätigkeit der Feuerwehr nicht zu behindern. Be-
helfsbauten für die Lagerung von leicht entzündlichen
oder brennbaren Stoffen sind außen deutlich zu kenn-
zeichnen.