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Seite 3

10.4

Bauwesenversicherung

rung von Bauvorhaben jeder Art (Hoch- und Tief-

bau) während der Errichtungsphase. Im Rahmen

der Versicherungsverträge erstreckt sich der Versi-

cherungsschutz auch auf das Interesse der Subun-

ternehmer und Bauhandwerker.

Gemäß den Bedingungen sind grundsätzlich die

gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauun-

ternehmer, einschließlich aller notwendigen Kon-

struktionsteile, Materialien und Stoffe, versicherte

Sachen. Darüber hinaus werden auch die Leistun-

gen aller Bauhandwerker versichert.

Festzuhalten ist, dass nur

ganze Bauvorhaben

ver-

sichert werden können. Der Bauherr kann somit nur

das ganze Bauwerk, der Bauunternehmer nur seine

gesamte Leistung im Umfang des Auftrages versi-

chern. Die Versicherung der Leistung von Bauhand-

werkern alleine, z.B. Isolierer, Installateure, Dachde-

cker etc. ist nicht möglich.

Versicherungsschutz besteht für Schäden an versi-

cherten Sachen und Verluste der versicherten Sa-

chen nur insoweit als die Schäden und Verluste für

den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorher-

sehbar sind.

Die Bauwesenversicherung ist eine Art „All-Risk-Ver-

sicherung“. Versichert sind alle Schäden, die nicht

dezidiert ausgeschlossen sind.

Je nach Bedingungswerk sind das Feuerrisiko, Schä-

den durch stehende und fließende Gewässer sowie

Grundwasser und die Haftung während der Gewähr-

leistungsfrist (extended maintenance) erst nach

besonderer Vereinbarung mitversichert.

Nur Versicherung

ganzer Bauvorhaben

möglich

Bauwesenversiche-

rung als „All-Risk-

Versicherung“