

12/13
Seite 3
10.4
Bauwesenversicherung
rung von Bauvorhaben jeder Art (Hoch- und Tief-
bau) während der Errichtungsphase. Im Rahmen
der Versicherungsverträge erstreckt sich der Versi-
cherungsschutz auch auf das Interesse der Subun-
ternehmer und Bauhandwerker.
Gemäß den Bedingungen sind grundsätzlich die
gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauun-
ternehmer, einschließlich aller notwendigen Kon-
struktionsteile, Materialien und Stoffe, versicherte
Sachen. Darüber hinaus werden auch die Leistun-
gen aller Bauhandwerker versichert.
Festzuhalten ist, dass nur
ganze Bauvorhaben
ver-
sichert werden können. Der Bauherr kann somit nur
das ganze Bauwerk, der Bauunternehmer nur seine
gesamte Leistung im Umfang des Auftrages versi-
chern. Die Versicherung der Leistung von Bauhand-
werkern alleine, z.B. Isolierer, Installateure, Dachde-
cker etc. ist nicht möglich.
Versicherungsschutz besteht für Schäden an versi-
cherten Sachen und Verluste der versicherten Sa-
chen nur insoweit als die Schäden und Verluste für
den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorher-
sehbar sind.
Die Bauwesenversicherung ist eine Art „All-Risk-Ver-
sicherung“. Versichert sind alle Schäden, die nicht
dezidiert ausgeschlossen sind.
Je nach Bedingungswerk sind das Feuerrisiko, Schä-
den durch stehende und fließende Gewässer sowie
Grundwasser und die Haftung während der Gewähr-
leistungsfrist (extended maintenance) erst nach
besonderer Vereinbarung mitversichert.
Nur Versicherung
ganzer Bauvorhaben
möglich
Bauwesenversiche-
rung als „All-Risk-
Versicherung“