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Bauwesenversicherung
Wie in allenVersicherungsbedingungen gibt es auch
in der Bauwesenversicherung Ausschlüsse des Versi-
cherungsschutzes. Herausheben wollen wir den
Ausschluss „Mangel“.
Ausschluss „Mangel“
Kein Versicherungsschutz wird u.a. geboten für Män-
gel. Ein Mangel liegt dann vor, wenn eine versicherte
Sache in Folge mangelhafter oder vertragswidriger
Konzeption, Planung, Erzeugung und Lieferung oder
infolgeVerwendung ungeeigneter oder mangelhafter
Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe
von vorn-
herein nicht ordnungsgemäß
erbracht wurde.
Führt jedoch ein solcher Mangel zu einem Sach-
schaden an einer mangelfreien Bauleistung,dann ist
der entstandene Sachschaden zu ersetzen, wobei
die Kosten für die Behebung des Mangels selbst von
der Ersatzleistung in Abzug zu bringen sind.
Die Bauwesenversicherung ist keine Gewährleistungs-
versicherung
Beginn und Ende der Versicherung
Die Versicherung beginnt mit dem Einrichten der
Baustelle und endet, wenn ein Bauvorhaben abge-
nommen ist bzw. nach den Bestimmungen der
ÖNORM als abgenommen gilt. Nach diesen Bestim-
mungen ist eine Inbenützungnahme eines Bauvor-
habens durch den Auftraggeber der Abnahme
gleichzusetzen.
Im Anschluss daran besteht noch die Möglichkeit,
die extended maintenance-Deckung für max. 36
Monate mitzuversichern.