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Seite 4

Bauwesenversicherung

Wie in allenVersicherungsbedingungen gibt es auch

in der Bauwesenversicherung Ausschlüsse des Versi-

cherungsschutzes. Herausheben wollen wir den

Ausschluss „Mangel“.

Ausschluss „Mangel“

Kein Versicherungsschutz wird u.a. geboten für Män-

gel. Ein Mangel liegt dann vor, wenn eine versicherte

Sache in Folge mangelhafter oder vertragswidriger

Konzeption, Planung, Erzeugung und Lieferung oder

infolgeVerwendung ungeeigneter oder mangelhafter

Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe

von vorn-

herein nicht ordnungsgemäß

erbracht wurde.

Führt jedoch ein solcher Mangel zu einem Sach-

schaden an einer mangelfreien Bauleistung,dann ist

der entstandene Sachschaden zu ersetzen, wobei

die Kosten für die Behebung des Mangels selbst von

der Ersatzleistung in Abzug zu bringen sind.

Die Bauwesenversicherung ist keine Gewährleistungs-

versicherung

Beginn und Ende der Versicherung

Die Versicherung beginnt mit dem Einrichten der

Baustelle und endet, wenn ein Bauvorhaben abge-

nommen ist bzw. nach den Bestimmungen der

ÖNORM als abgenommen gilt. Nach diesen Bestim-

mungen ist eine Inbenützungnahme eines Bauvor-

habens durch den Auftraggeber der Abnahme

gleichzusetzen.

Im Anschluss daran besteht noch die Möglichkeit,

die extended maintenance-Deckung für max. 36

Monate mitzuversichern.