

09/13
Seite 1
10.3.6
Strafrechtliche Haftung
10.3.6 Strafrechtliche Haftung
Wie eingangs ausgeführt,kann es zu einer gemeinsa-
men Haftung mehrerer Schädiger für einen Schaden
kommen, wenn es darum geht, wer für den Schaden
Ersatz zu leisten hat.Auch ein allfälliges Mitverschul-
den des Geschädigten kann die Ersatzpflicht des
Schädigers mindern.
Diese Grundsätze gelten im Bereich des Strafrechts
abgeändert: Besonders relevant wird die strafrecht-
liche Haftung in Zusammenhang mit mangelndem
Brandschutz. Hierbei ist etwa sowohl an Personen-
schäden zu denken (Fahrlässige Körperverletzung)
als auch an andere Straftatbestände, wie etwa die
fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
1
(§ 170 StGB).
Wesentlich im Zusammenhang mit einer strafrechtli-
chen Haftung ist, dass es im Bereich des gerichtli-
chen Strafrechtes die „Verschuldensteilung“ wie im
Schadenersatzrecht nicht gibt. Es kommt zu keiner
50:50 Teilung mehrerer Schädiger oder einem Mit-
verschuldenseinwand, wenn der Geschädigte selbst
einen Beitrag zum Schaden leistete. Kurz gefasst, ge-
nügt schon eine „Teilschuld“ eines Täters, um im
vollen Ausmaß strafbar zu werden. Ein allenfalls nur
geringes Verschulden eines einzelnen Täters führt
zwar bei der Strafzumessung (also beim Festlegen
des konkreten Ausmaßes der Geld- oder Freiheits-
strafe) allenfalls zu Einschränkungen, an der grund-
sätzlichen Strafbarkeit ändert dies jedoch nichts.
1
Unter Feuersbrunst versteht das Strafgesetzbuch – verkürzt darge-
stellt – ein unbeherrschbares Feuer mit einer gewissen räumlichen
Ausdehnung, das zu einer Gemeingefährdung führt.
Haftung bei man-
gelndem Brand-
schutz