Table of Contents Table of Contents
Previous Page  1302 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 1302 / 1325 Next Page
Page Background

09/13

Seite 1

10.3.6

Strafrechtliche Haftung

10.3.6 Strafrechtliche Haftung

Wie eingangs ausgeführt,kann es zu einer gemeinsa-

men Haftung mehrerer Schädiger für einen Schaden

kommen, wenn es darum geht, wer für den Schaden

Ersatz zu leisten hat.Auch ein allfälliges Mitverschul-

den des Geschädigten kann die Ersatzpflicht des

Schädigers mindern.

Diese Grundsätze gelten im Bereich des Strafrechts

abgeändert: Besonders relevant wird die strafrecht-

liche Haftung in Zusammenhang mit mangelndem

Brandschutz. Hierbei ist etwa sowohl an Personen-

schäden zu denken (Fahrlässige Körperverletzung)

als auch an andere Straftatbestände, wie etwa die

fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst

1

(§ 170 StGB).

Wesentlich im Zusammenhang mit einer strafrechtli-

chen Haftung ist, dass es im Bereich des gerichtli-

chen Strafrechtes die „Verschuldensteilung“ wie im

Schadenersatzrecht nicht gibt. Es kommt zu keiner

50:50 Teilung mehrerer Schädiger oder einem Mit-

verschuldenseinwand, wenn der Geschädigte selbst

einen Beitrag zum Schaden leistete. Kurz gefasst, ge-

nügt schon eine „Teilschuld“ eines Täters, um im

vollen Ausmaß strafbar zu werden. Ein allenfalls nur

geringes Verschulden eines einzelnen Täters führt

zwar bei der Strafzumessung (also beim Festlegen

des konkreten Ausmaßes der Geld- oder Freiheits-

strafe) allenfalls zu Einschränkungen, an der grund-

sätzlichen Strafbarkeit ändert dies jedoch nichts.

1

Unter Feuersbrunst versteht das Strafgesetzbuch – verkürzt darge-

stellt – ein unbeherrschbares Feuer mit einer gewissen räumlichen

Ausdehnung, das zu einer Gemeingefährdung führt.

Haftung bei man-

gelndem Brand-

schutz