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10.3.5
Verantwortung der
Arbeitgeber
Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte
§ 45. (1)
Auf jeder Baustelle müssen unter Berücksich-
tigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfah-
ren, der Art der brandgefährlichen Arbeitsstoffe und
explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere der
leicht brennbaren,leicht entzündlichen oder selbstent-
zündlichen Abfälle,Rückstände,Putzmaterialien u.dgl.,
sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsweise, allfälli-
ger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage der
Baustelle und der höchstmöglichen Anzahl der anwe-
senden Personen die erforderlichen geeigneten Feuer-
löschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser,
Löschsand, Handfeuerlöscher oder fahrbare Feuerlö-
scher, bereitgehalten werden.
(2)
Diese Mittel und Geräte sind gebrauchsfähig zu
halten und müssen erforderlichenfalls gegen Einfrie-
ren geschützt sein. Feuerlöschmittel und Feuerlöschge-
räte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet
und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen
Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitgestellt
sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet
sein.
(3)
Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden
Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(4)
Zum Löschen von Feststoff-, Flüssigkeits-, Gas- oder
Leichtmetallbränden dürfen nur die für die jeweilige
Brandklasse geeigneten Feuerlöschmittel, zum Lö-
schen von Bränden von unter Spannung stehenden
elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
sowie in deren Nähe nur hiefür geeignete Löschgeräte
verwendet werden.
(5)
Auf Baustellen mit besonders brandgefährlichen
oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder
Arbeitsverfahren müssen zur Rettung von Personen,
deren Kleidung in Brand geraten ist,Löschdecken oder
mit Wasser gefüllte geeignete Behälter in ausreichen-
der Anzahl leicht erreichbar bereitgestellt sein.
(6)
Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie bei
Arbeiten mit Trennschleifmaschinen in der Nähe von
brennbaren oder entzündlichen Materialien müssen
geeignete Handfeuerlöscher bereitgestellt sein.