Table of Contents Table of Contents
Previous Page  1298 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 1298 / 1325 Next Page
Page Background

09/13

Seite 3

10.3.5

Verantwortung der

Arbeitgeber

Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte

§ 45. (1)

Auf jeder Baustelle müssen unter Berücksich-

tigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfah-

ren, der Art der brandgefährlichen Arbeitsstoffe und

explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere der

leicht brennbaren,leicht entzündlichen oder selbstent-

zündlichen Abfälle,Rückstände,Putzmaterialien u.dgl.,

sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsweise, allfälli-

ger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage der

Baustelle und der höchstmöglichen Anzahl der anwe-

senden Personen die erforderlichen geeigneten Feuer-

löschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser,

Löschsand, Handfeuerlöscher oder fahrbare Feuerlö-

scher, bereitgehalten werden.

(2)

Diese Mittel und Geräte sind gebrauchsfähig zu

halten und müssen erforderlichenfalls gegen Einfrie-

ren geschützt sein. Feuerlöschmittel und Feuerlöschge-

räte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet

und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen

Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitgestellt

sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet

sein.

(3)

Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden

Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den

anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(4)

Zum Löschen von Feststoff-, Flüssigkeits-, Gas- oder

Leichtmetallbränden dürfen nur die für die jeweilige

Brandklasse geeigneten Feuerlöschmittel, zum Lö-

schen von Bränden von unter Spannung stehenden

elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

sowie in deren Nähe nur hiefür geeignete Löschgeräte

verwendet werden.

(5)

Auf Baustellen mit besonders brandgefährlichen

oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder

Arbeitsverfahren müssen zur Rettung von Personen,

deren Kleidung in Brand geraten ist,Löschdecken oder

mit Wasser gefüllte geeignete Behälter in ausreichen-

der Anzahl leicht erreichbar bereitgestellt sein.

(6)

Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie bei

Arbeiten mit Trennschleifmaschinen in der Nähe von

brennbaren oder entzündlichen Materialien müssen

geeignete Handfeuerlöscher bereitgestellt sein.