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10.3.5
Verantwortung der
Arbeitgeber
10.3.5 Verantwortung der Arbeitgeber
Eine strenge Verantwortung für die Sicherheit der
am Bau Beschäftigten trifft insbesondere Arbeitge-
ber, die Arbeitnehmer auf Baustellen beschäftigen.
Für deren Beschäftigung ist die Bauarbeiterschutz-
verordnung
1
(BauV) zu berücksichtigen. Die BauV
sieht in ihren §§ 42 bis 47
spezifische Brand-
schutzmaßnahmen
vor, welche auf Baustellen ein-
zuhalten sind (weitere brandschutzspezifische Re-
gelungen finden sich z.B. in Zusammenhang mit Ar-
beiten mit Flüssiggas und dergleichen mehr).
Zu diesen Regelungen gehören etwa das Rauchver-
bot an brandgefährdeten Arbeitsplätzen und die
entsprechende Kennzeichnung solcher Verbote; wei-
ters Brandschutzmaßnahmen bei Schweiß-, Schnei-
de- und Lötarbeiten, die Unbrennbarkeit von brand-
gefährdeten Fußböden, der Umgang mit brennba-
ren Abfällen und Rückständen, der Einsatz von Feu-
erlöschmitteln u.v.a.m.
Auszug aus der Bauarbeiterschutzverordnung
(BauV)
Brandschutzmaßnahmen
Allgemeines
§ 42. (1)
An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das
Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und
Licht verboten.Durch deutlich sichtbare und dauerhaf-
te Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2)
Schweiß-,Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige
funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Ar-
beitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maß-
1
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsu-
mentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustel-
len und auf auswärtigen Arbeitsstellen, BGBl. Nr. 340/1994 i.d.F.
BGBl. II Nr. 33/2012.