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10.3.5

Verantwortung der

Arbeitgeber

10.3.5 Verantwortung der Arbeitgeber

Eine strenge Verantwortung für die Sicherheit der

am Bau Beschäftigten trifft insbesondere Arbeitge-

ber, die Arbeitnehmer auf Baustellen beschäftigen.

Für deren Beschäftigung ist die Bauarbeiterschutz-

verordnung

1

(BauV) zu berücksichtigen. Die BauV

sieht in ihren §§ 42 bis 47

spezifische Brand-

schutzmaßnahmen

vor, welche auf Baustellen ein-

zuhalten sind (weitere brandschutzspezifische Re-

gelungen finden sich z.B. in Zusammenhang mit Ar-

beiten mit Flüssiggas und dergleichen mehr).

Zu diesen Regelungen gehören etwa das Rauchver-

bot an brandgefährdeten Arbeitsplätzen und die

entsprechende Kennzeichnung solcher Verbote; wei-

ters Brandschutzmaßnahmen bei Schweiß-, Schnei-

de- und Lötarbeiten, die Unbrennbarkeit von brand-

gefährdeten Fußböden, der Umgang mit brennba-

ren Abfällen und Rückständen, der Einsatz von Feu-

erlöschmitteln u.v.a.m.

Auszug aus der Bauarbeiterschutzverordnung

(BauV)

Brandschutzmaßnahmen

Allgemeines

§ 42. (1)

An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das

Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und

Licht verboten.Durch deutlich sichtbare und dauerhaf-

te Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.

(2)

Schweiß-,Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige

funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Ar-

beitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maß-

1

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsu-

mentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustel-

len und auf auswärtigen Arbeitsstellen, BGBl. Nr. 340/1994 i.d.F.

BGBl. II Nr. 33/2012.