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09/13

10.3.4

Seite 2

Verantwortung der

Örtlichen Bauaufsicht

Schädiger treten. Übt die ÖBA freilich auch die

Funktion des Baustellenkoordinators aus, dann trifft

sie ohnehin die bereits oben beschriebene Haftung.

Übt die ÖBA jedoch nur die Funktion der ÖBA aus,

dann haftet diese nur gegenüber dem Bauherrn und

schmälert auch nicht die Haftung anderer Schädi-

ger. Nach ständiger Rechtsprechung haftet die ÖBA

nämlich nur dem Bauherrn, der diese engagiert. Ei-

ne Haftung gegenüber Dritten besteht – anders als

etwa beim Baustellenkoordinator – nicht, da es sich

beimVertrag über die Ausübung der ÖBA um keinen

Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter han-

delt.

2

Die ÖBA hat dabei immer dann einzuschreiten,

wenn für diese ein Mangel erkennbar ist.Auch wenn

dieser Überprüfungsmaßstab nicht geeignet ist, je-

den Mangel zu entdecken,

3

so hat die ÖBA einzu-

schreiten und den Bauherrn zu informieren, wenn

ihr ein Verstoß gegen Vorschriften zur Kenntnis ge-

langt.

2

OGH, 3 Ob 55/12b, 15.05.2012.

3

Probenziehung und Laboruntersuchung jeder einzelnen Materiallie-

ferung ist etwa nicht erforderlich, OGH, 1 Ob 2409/96p, 14.10.1997.