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Verantwortung der
Örtlichen Bauaufsicht
Schädiger treten. Übt die ÖBA freilich auch die
Funktion des Baustellenkoordinators aus, dann trifft
sie ohnehin die bereits oben beschriebene Haftung.
Übt die ÖBA jedoch nur die Funktion der ÖBA aus,
dann haftet diese nur gegenüber dem Bauherrn und
schmälert auch nicht die Haftung anderer Schädi-
ger. Nach ständiger Rechtsprechung haftet die ÖBA
nämlich nur dem Bauherrn, der diese engagiert. Ei-
ne Haftung gegenüber Dritten besteht – anders als
etwa beim Baustellenkoordinator – nicht, da es sich
beimVertrag über die Ausübung der ÖBA um keinen
Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter han-
delt.
2
Die ÖBA hat dabei immer dann einzuschreiten,
wenn für diese ein Mangel erkennbar ist.Auch wenn
dieser Überprüfungsmaßstab nicht geeignet ist, je-
den Mangel zu entdecken,
3
so hat die ÖBA einzu-
schreiten und den Bauherrn zu informieren, wenn
ihr ein Verstoß gegen Vorschriften zur Kenntnis ge-
langt.
2
OGH, 3 Ob 55/12b, 15.05.2012.
3
Probenziehung und Laboruntersuchung jeder einzelnen Materiallie-
ferung ist etwa nicht erforderlich, OGH, 1 Ob 2409/96p, 14.10.1997.