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10.3.3
Baustellenkoordinator
10.3.3 Baustellenkoordinator
Das BauKG kennt zwei Koordinatoren,welchen vom
Bauherrn bzw. vom Projektleiter – wenn ein solcher
eingesetzt ist – Pflichten nach dem BauKG übertra-
gen werden können.
Planungskoordinator
im
Sinne des BauKG ist ein Koordinator für Sicherheit
und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase
(Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur
Auftragsvergabe). Demgegenüber ist der
Baustel-
lenkoordinator
für die Sicherheit und den Gesund-
heitsschutz in der Ausführungsphase (Auftragsverga-
be bis Abschluss der Bauarbeiten) verantwortlich.
Bei diesen Koordinatoren kann es sich sowohl um
eine natürliche Person als auch eine juristische Per-
son (z.B. GmbH) handeln. Es ist auch zulässig, dass
beide Funktionen ein und derselben Person übertra-
gen werden.
Voraussetzung für die Bestellung eines Baustellenko-
ordinators ist erstens eine geeignete Person, die
zweitens ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.
Eine als Baustellenkoordinator geeignete Person hat
folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
• Die Person muss über eine für die jeweilige Bau-
werksplanung oder Bauwerksausführung ein-
schlägige Ausbildung verfügen.
• Sie muss über eine mindestens dreijährige ein-
schlägige Berufserfahrung verfügen.
In Frage kommen daher insbesondere Baumeister
und Personen, die eine sonstige baugewerbliche
Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sowie
Personen,die ein Universitätsstudium,ein Fachhoch-
BauKG
Bestellung eines Bau-
stellenkoordinators