Table of Contents Table of Contents
Previous Page  1290 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 1290 / 1325 Next Page
Page Background

09/13

Seite 1

10.3.3

Baustellenkoordinator

10.3.3 Baustellenkoordinator

Das BauKG kennt zwei Koordinatoren,welchen vom

Bauherrn bzw. vom Projektleiter – wenn ein solcher

eingesetzt ist – Pflichten nach dem BauKG übertra-

gen werden können.

Planungskoordinator

im

Sinne des BauKG ist ein Koordinator für Sicherheit

und Gesundheitsschutz für die Vorbereitungsphase

(Zeitraum vom Beginn der Planungsarbeiten bis zur

Auftragsvergabe). Demgegenüber ist der

Baustel-

lenkoordinator

für die Sicherheit und den Gesund-

heitsschutz in der Ausführungsphase (Auftragsverga-

be bis Abschluss der Bauarbeiten) verantwortlich.

Bei diesen Koordinatoren kann es sich sowohl um

eine natürliche Person als auch eine juristische Per-

son (z.B. GmbH) handeln. Es ist auch zulässig, dass

beide Funktionen ein und derselben Person übertra-

gen werden.

Voraussetzung für die Bestellung eines Baustellenko-

ordinators ist erstens eine geeignete Person, die

zweitens ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.

Eine als Baustellenkoordinator geeignete Person hat

folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

• Die Person muss über eine für die jeweilige Bau-

werksplanung oder Bauwerksausführung ein-

schlägige Ausbildung verfügen.

• Sie muss über eine mindestens dreijährige ein-

schlägige Berufserfahrung verfügen.

In Frage kommen daher insbesondere Baumeister

und Personen, die eine sonstige baugewerbliche

Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sowie

Personen,die ein Universitätsstudium,ein Fachhoch-

BauKG

Bestellung eines Bau-

stellenkoordinators