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10.3.1
Verantwortung des
Bauherrn
Den Bauherrn treffen aber auch danach noch Ver-
pflichtungen (§ 8 BauKG), wie etwa das Aufbewah-
ren von Unterlagen für spätere Arbeiten. Derartige
spätere Arbeiten liegen etwa auch dann vor, wenn
Mängelbehebungsarbeiten durchgeführt werden.
Das heißt, dass die mängelfreie Erfüllung des Werk-
auftrages nicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten
laut BauKG zusammenfallen muss.
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Ein Bauherr muss sich auch bewusst sein,dass seine
Haftung über jene hinausgehen kann, die sich un-
mittelbar aus spezifischen Rechtsvorschriften wie
dem BauKG ergeben. So besteht in der Regel ein
Werkvertrag zwischen dem Bauherrn als Besteller
eines Bauwerkes und (zumindest) einem Unterneh-
mer, der dieses Werk ausführt. Aus diesem Werkver-
trag ergibt sich eine Fürsorgepflicht des Bauherrn
nicht nur unmittelbar gegenüber seinem Vertrags-
partner,dem Unternehmer,sondern auch gegenüber
den Arbeitern aus dessen Unternehmen. Sind mit
der Verrichtung von Bauarbeiten spezifische Gefah-
ren verbunden,die sich insbesondere aus der Eigen-
art des Bauplatzes ergeben, so ist der Bauherr ver-
pflichtet, solche Umstände bekannt zu geben. Je
nach Lage des einzelnen Falles ist dann zu beurtei-
len, ob allenfalls einzelne Pflichten des Bauherrn
durch das BauKG spezifiziert wurden oder die allge-
meinen Verpflichtungen des Werkbestellers gelten
(§ 1169 ABGB).
6
Ein Bauherr ist grundsätzlich gut beraten, wenn er
einen Baustellenkoordinator bestellt: Tut er dies, so
entfällt für den Bauherrn grundsätzlich die Haftung
5
OGH, 4 Ob 11/08h, 11.03.2008.
6
Beispiel Verdrängung von § 1169 ABGB durch BauKG: OGH, 8 ObA
6/08b, 28.02.2008.
Werkvertrag
Bestellung eines Bau-
stellenkoordinators