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09/13

Seite 3

10.3.1

Verantwortung des

Bauherrn

Den Bauherrn treffen aber auch danach noch Ver-

pflichtungen (§ 8 BauKG), wie etwa das Aufbewah-

ren von Unterlagen für spätere Arbeiten. Derartige

spätere Arbeiten liegen etwa auch dann vor, wenn

Mängelbehebungsarbeiten durchgeführt werden.

Das heißt, dass die mängelfreie Erfüllung des Werk-

auftrages nicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten

laut BauKG zusammenfallen muss.

5

Ein Bauherr muss sich auch bewusst sein,dass seine

Haftung über jene hinausgehen kann, die sich un-

mittelbar aus spezifischen Rechtsvorschriften wie

dem BauKG ergeben. So besteht in der Regel ein

Werkvertrag zwischen dem Bauherrn als Besteller

eines Bauwerkes und (zumindest) einem Unterneh-

mer, der dieses Werk ausführt. Aus diesem Werkver-

trag ergibt sich eine Fürsorgepflicht des Bauherrn

nicht nur unmittelbar gegenüber seinem Vertrags-

partner,dem Unternehmer,sondern auch gegenüber

den Arbeitern aus dessen Unternehmen. Sind mit

der Verrichtung von Bauarbeiten spezifische Gefah-

ren verbunden,die sich insbesondere aus der Eigen-

art des Bauplatzes ergeben, so ist der Bauherr ver-

pflichtet, solche Umstände bekannt zu geben. Je

nach Lage des einzelnen Falles ist dann zu beurtei-

len, ob allenfalls einzelne Pflichten des Bauherrn

durch das BauKG spezifiziert wurden oder die allge-

meinen Verpflichtungen des Werkbestellers gelten

(§ 1169 ABGB).

6

Ein Bauherr ist grundsätzlich gut beraten, wenn er

einen Baustellenkoordinator bestellt: Tut er dies, so

entfällt für den Bauherrn grundsätzlich die Haftung

5

OGH, 4 Ob 11/08h, 11.03.2008.

6

Beispiel Verdrängung von § 1169 ABGB durch BauKG: OGH, 8 ObA

6/08b, 28.02.2008.

Werkvertrag

Bestellung eines Bau-

stellenkoordinators