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10.3.1
Verantwortung des
Bauherrn
10.3.1 Verantwortung des Bauherrn
Nach
dem
Bauarbeitenkoordinationsgesetz
(BauKG)
1
ist grundsätzlich der Bauherr dafür ver-
antwortlich, dass die allgemeinen Grundsätze der
Gefahrenverhütung gem. § 7 ArbeitnehmerInnen-
schutzgesetz (ASchG) bereits in der Vorbereitungs-
phase eines Bauprojektes eingehalten werden. Der
Schwerpunkt derVerpflichtungen des Bauherrn liegt
hierbei in der Planungsphase (§ 4 BauKG).
2
Das
BauKG definiert den Bauherrn als jene natürliche
oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft
mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bau-
werk ausgeführt wird. Der Bauherr steht im Zusam-
menhang mit dem Bauvorhaben an der Spitze der
Haftungspyramide.
Bei den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenver-
hütung nach § 7 ASchG handelt es sich um die fol-
genden:
§ 7 ASchG: […]
1. Vermeidung von Risiken;
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Ar-
beit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeits-
plätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln
und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im
Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Ar-
beit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhyth-
mus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesund-
heitsschädigenden Auswirkungen;
1
Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten, BGBl. I Nr.
37/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2012. Bundesgesetz über Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutz-
gesetz), BGBl. I Nr. 450/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2013.
2
OGH, 2 Ob 162/08z, 14.08.2008.
BauKG
Grundsätze der
Gefahrenverhütung