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Seite 1

10.3.1

Verantwortung des

Bauherrn

10.3.1 Verantwortung des Bauherrn

Nach

dem

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

(BauKG)

1

ist grundsätzlich der Bauherr dafür ver-

antwortlich, dass die allgemeinen Grundsätze der

Gefahrenverhütung gem. § 7 ArbeitnehmerInnen-

schutzgesetz (ASchG) bereits in der Vorbereitungs-

phase eines Bauprojektes eingehalten werden. Der

Schwerpunkt derVerpflichtungen des Bauherrn liegt

hierbei in der Planungsphase (§ 4 BauKG).

2

Das

BauKG definiert den Bauherrn als jene natürliche

oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft

mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bau-

werk ausgeführt wird. Der Bauherr steht im Zusam-

menhang mit dem Bauvorhaben an der Spitze der

Haftungspyramide.

Bei den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenver-

hütung nach § 7 ASchG handelt es sich um die fol-

genden:

§ 7 ASchG: […]

1. Vermeidung von Risiken;

2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;

3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;

4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Ar-

beit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeits-

plätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln

und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im

Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Ar-

beit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhyth-

mus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesund-

heitsschädigenden Auswirkungen;

1

Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten, BGBl. I Nr.

37/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2012. Bundesgesetz über Sicherheit

und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutz-

gesetz), BGBl. I Nr. 450/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2013.

2

OGH, 2 Ob 162/08z, 14.08.2008.

BauKG

Grundsätze der

Gefahrenverhütung