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09/13

10.3.5

Seite 4

Verantwortung der

Arbeitgeber

(7)

Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muß ei-

ne für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichen-

de Zahl von Arbeitnehmern vertraut sein. Diese müs-

sen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen Anwen-

dung der Löschverfahren unterwiesen sein.

(8)

Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen sind min-

destens alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Prü-

fung (§ 151) zu unterziehen.Werden Feuerlöschmittel,

wie Wasser, Sand u. dgl., vorrätig gehalten, so ist deren

Vorhandensein und Menge in geeigneten Zeitabstän-

den,zumindest aber halbjährlich zu kontrollieren.Über

die Prüfungen und Kontrollen sindVormerke zu führen.

Handfeuerlöscher müssen mit entsprechenden

Prüfplaketten versehen sein.

Brandalarmeinrichtungen, Brandalarmplan,

Brandschutzordnung

§ 46. (1)

Wenn durch die Gegebenheiten der Baustelle

im Falle eines Brandes besondere Gefahren auftreten

können,hat die Behörde geeignete Brandalarmeinrich-

tungen, wie Alarmsirenen, vorzuschreiben, durch die

alle Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes sofort

und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können.

(2)

Für Baustellen nach Abs. 1 hat die Behörde die

Aufstellung eines Brandalarmplanes vorzuschreiben,

in dem insbesondere zu regeln ist, wie und mit wel-

chen Einrichtungen die Arbeitnehmer vom Ausbruch

eines Brandes oder über andere Gefahrenzustände in

Kenntnis gesetzt werden und wie sie sich in diesen

Fällen zu verhalten haben.

(3)

Die Arbeitnehmer müssen über die Art des Brand-

alarmsignals und über das Verhalten im Falle eines

Brandes unterwiesen werden. Entsprechende Anschlä-

ge, in denen auch die Erreichbarkeit der Feuerwehr

angegeben sein muß, müssen an gut sichtbarer Stelle

deutlich und dauerhaft angebracht sein. Mindestens

einmal jährlich ist auf Baustellen, für die gemäß Abs. 1

eine Brandalarmeinrichtung vorzuschreiben ist, eine

Einsatzübung während der Arbeitszeit abzuhalten.

Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

(4)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)

(5)

Die Behörde hat für Baustellen nach Abs. 1 die