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Bauwesenversicherung
10.4 Bauwesenversicherung
Die meisten Bauherren denken erst bei Fertigstel-
lung Ihrer Objekte an eine Versicherung.
Doch gerade während der Errichtungsphase von
Gebäuden und Bauwerken gibt es auf der Baustelle
unzählige Gefahren:
Die
„unberechenbare“
Natur,
z.B.
Die
„unvollkommene“
Technik,
z.B.
Das
„menschliche“
Versagen,
z.B.
• Blitz
• Brand
• Bodensenkung
• Erdrutsch
• Explosion
• Erdbeben
• Frost
• Grundwassereinbruch
• Hagel
• Schneedruck
• Sturm
• Materialfehler
• Konstruktionsfehler
• Versagen von
Gerüsten
• Ungeschicklichkeit
• Diebstahl einge-
bauter Teile
• Nachlässigkeit
• Sabotage
• mangelnde
Bauaufsicht
Diese Gefahren können Schäden an der
Bauleistung (Gewerk) verursachen.
Im Schadenfall stellt sich dann immer wieder die
Frage, wer für diese Schäden zu haften hat.
Die einschlägigen ÖNORMEN,welche in der Regel ei-
ne Basis der Verträge zwischen Auftraggeber und Auf-
tragnehmer bilden,sehen eine prinzipielle Teilung der
Gefahrentragung zwischen Bauherrn und Bauunter-
nehmer vor.Vertragliche Überwälzungen von Risiken
des Bauherrn auf den Bauunternehmer – oder auch
umgekehrt – sind möglich und auch gebräuchlich.
ÖNORMEN:Teilung
der Gefahrentragung