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10.4

Bauwesenversicherung

10.4 Bauwesenversicherung

Die meisten Bauherren denken erst bei Fertigstel-

lung Ihrer Objekte an eine Versicherung.

Doch gerade während der Errichtungsphase von

Gebäuden und Bauwerken gibt es auf der Baustelle

unzählige Gefahren:

Die

„unberechenbare“

Natur,

z.B.

Die

„unvollkommene“

Technik,

z.B.

Das

„menschliche“

Versagen,

z.B.

• Blitz

• Brand

• Bodensenkung

• Erdrutsch

• Explosion

• Erdbeben

• Frost

• Grundwassereinbruch

• Hagel

• Schneedruck

• Sturm

• Materialfehler

• Konstruktionsfehler

• Versagen von

Gerüsten

• Ungeschicklichkeit

• Diebstahl einge-

bauter Teile

• Nachlässigkeit

• Sabotage

• mangelnde

Bauaufsicht

Diese Gefahren können Schäden an der

Bauleistung (Gewerk) verursachen.

Im Schadenfall stellt sich dann immer wieder die

Frage, wer für diese Schäden zu haften hat.

Die einschlägigen ÖNORMEN,welche in der Regel ei-

ne Basis der Verträge zwischen Auftraggeber und Auf-

tragnehmer bilden,sehen eine prinzipielle Teilung der

Gefahrentragung zwischen Bauherrn und Bauunter-

nehmer vor.Vertragliche Überwälzungen von Risiken

des Bauherrn auf den Bauunternehmer – oder auch

umgekehrt – sind möglich und auch gebräuchlich.

ÖNORMEN:Teilung

der Gefahrentragung