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09/13

2.1.1

Seite 8

Von Gesetzen und Normen

2.1.1.6 Ausländisches Recht

Wie bereits kurz angeschnitten, stellt sich im Zusam-

menhang mit ausländischen Vertragspartnern oder

auch bei Arbeiten im und Lieferungen in das Aus-

land die Frage nach dem anwendbaren Recht. Nur

weil einer der Vertragspartner Österreicher ist, be-

deutet dies nicht, dass auch österreichisches Recht

die Grundlage des Vertrages ist.Dies gilt insbesonde-

re in Fällen, in denen Verträge mit Vertragspartnern

geschlossen werden, die über Allgemeine Geschäfts-

bedingungen verfügen. Diese sehen typischerweise

vor, welches Recht anwendbar sein soll. Und dabei

versucht in der Regel jederVertragspartner,entweder

seine eigene Rechtsordnung zu vereinbaren oder

eine solche, die ihm sonst Vorteile verspricht.

Diese Problematik stellt sich aber auch in Fällen, in

denen kein schriftlicher Vertrag geschlossen bzw.

keine Vereinbarung über das anwendbare Recht ge-

troffen wurde. In diesen Fällen wird nach den Re-

geln des sog. Internationalen Privatrechts festgestellt,

welches Recht für den konkreten Fall anwendbar ist.

Große Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die

sog. Rom-I-Verordnung, welche für die EU einen ein-

heitlichen Maßstab über das anwendbare Recht für

vertragliche Schuldverhältnisse aufstellt. Da in vie-

len Fällen die Vereinbarung des inhaltlich anwend-

baren Rechtes (materielles Recht) zulässig ist, emp-

fiehlt es sich, in Fällen mit Auslandsberührung ent-

sprechende vertragliche Vorsorge zu treffen.

Internationales

Privatrecht