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2.1.1
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Von Gesetzen und Normen
2.1.1.6 Ausländisches Recht
Wie bereits kurz angeschnitten, stellt sich im Zusam-
menhang mit ausländischen Vertragspartnern oder
auch bei Arbeiten im und Lieferungen in das Aus-
land die Frage nach dem anwendbaren Recht. Nur
weil einer der Vertragspartner Österreicher ist, be-
deutet dies nicht, dass auch österreichisches Recht
die Grundlage des Vertrages ist.Dies gilt insbesonde-
re in Fällen, in denen Verträge mit Vertragspartnern
geschlossen werden, die über Allgemeine Geschäfts-
bedingungen verfügen. Diese sehen typischerweise
vor, welches Recht anwendbar sein soll. Und dabei
versucht in der Regel jederVertragspartner,entweder
seine eigene Rechtsordnung zu vereinbaren oder
eine solche, die ihm sonst Vorteile verspricht.
Diese Problematik stellt sich aber auch in Fällen, in
denen kein schriftlicher Vertrag geschlossen bzw.
keine Vereinbarung über das anwendbare Recht ge-
troffen wurde. In diesen Fällen wird nach den Re-
geln des sog. Internationalen Privatrechts festgestellt,
welches Recht für den konkreten Fall anwendbar ist.
Große Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die
sog. Rom-I-Verordnung, welche für die EU einen ein-
heitlichen Maßstab über das anwendbare Recht für
vertragliche Schuldverhältnisse aufstellt. Da in vie-
len Fällen die Vereinbarung des inhaltlich anwend-
baren Rechtes (materielles Recht) zulässig ist, emp-
fiehlt es sich, in Fällen mit Auslandsberührung ent-
sprechende vertragliche Vorsorge zu treffen.
Internationales
Privatrecht