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09/13

2.1.1

Seite 6

Von Gesetzen und Normen

bindend. Entscheidungen von Gerichten können

dennoch als Auslegungshilfe für zukünftige Fälle

herangezogen werden: Bei gleichbleibendem Ge-

setz sollen gleiche Sachverhalte auch rechtlich

gleich gewürdigt werden.

Große Bedeutung kommt hierbei Entscheidungen

des Obersten Gerichtshofs als letzter Instanz in Zivil-

und Strafsachen zu. Der OGH trifft seine Entschei-

dungen generell in Senaten, die aus fünf Richtern

bestehen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung werden in Senaten, die aus elf Richtern beste-

hen, entschieden.

Im Bereich des öffentlichen Rechts nehmen diese

höchstgerichtliche Stellung der Verfassungs- und der

Verwaltungsgerichtshof ein. Sie sind die jeweils

höchsten anrufbaren Instanzen, wobei auch der

Spruchpraxis von Behörden zweiter Instanz (wie

beispielsweise der Bauoberbehörde) in der Praxis

Bedeutung zukommt.

2.1.1.5 Recht der Europäischen Union

Das Recht der Europäischen Union hat vielfältigen

Einfluss auf die Bürger der Mitgliedsstaaten. Auf-

grund seines Umfangs und der Vielzahl seiner Aus-

wirkungen soll es hier nur der Vollständigkeit halber

erwähnt werden.

„Haupterscheinungsformen“, in welchen sich das

Recht der Europäischen Union zeigt, sind die Richt-

linien und die Verordnungen (letztere dürfen insbe-

sondere nicht mit den nationalen Verordnungen

verwechselt werden).

Oberster Gerichtshof

Verfassungs-/

Verwaltungs-

gerichtshof