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2.1.1
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Von Gesetzen und Normen
bindend. Entscheidungen von Gerichten können
dennoch als Auslegungshilfe für zukünftige Fälle
herangezogen werden: Bei gleichbleibendem Ge-
setz sollen gleiche Sachverhalte auch rechtlich
gleich gewürdigt werden.
Große Bedeutung kommt hierbei Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofs als letzter Instanz in Zivil-
und Strafsachen zu. Der OGH trifft seine Entschei-
dungen generell in Senaten, die aus fünf Richtern
bestehen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung werden in Senaten, die aus elf Richtern beste-
hen, entschieden.
Im Bereich des öffentlichen Rechts nehmen diese
höchstgerichtliche Stellung der Verfassungs- und der
Verwaltungsgerichtshof ein. Sie sind die jeweils
höchsten anrufbaren Instanzen, wobei auch der
Spruchpraxis von Behörden zweiter Instanz (wie
beispielsweise der Bauoberbehörde) in der Praxis
Bedeutung zukommt.
2.1.1.5 Recht der Europäischen Union
Das Recht der Europäischen Union hat vielfältigen
Einfluss auf die Bürger der Mitgliedsstaaten. Auf-
grund seines Umfangs und der Vielzahl seiner Aus-
wirkungen soll es hier nur der Vollständigkeit halber
erwähnt werden.
„Haupterscheinungsformen“, in welchen sich das
Recht der Europäischen Union zeigt, sind die Richt-
linien und die Verordnungen (letztere dürfen insbe-
sondere nicht mit den nationalen Verordnungen
verwechselt werden).
Oberster Gerichtshof
Verfassungs-/
Verwaltungs-
gerichtshof