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Von Gesetzen und Normen
Richtlinien sind dadurch charakterisiert, dass sie
sich an die Mitgliedsstaaten der EU richten (also
nicht direkt an die Bürger) und diesen einen recht-
lichen Rahmen vorgeben, um das jeweils gewünsch-
te Ziel zu erreichen. Den Mitgliedsstaaten wird eine
Frist zur Umsetzung der Richtlinie in das nationale
Recht gesetzt und aufgetragen, wirksame Maßnah-
men zu ergreifen, um die festgelegten Ziele zu errei-
chen. Richtlinien erlangen erst durch ihre Umset-
zung in nationales Recht Geltung.
Beispiel
So wird z.B. die Richtlinie 2004/18/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öf-
fentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienst-
leistungsaufträge in Österreich durch das Bundesver-
gabegesetz umgesetzt.
Lediglich in Ausnahmefällen können Richtlinien
ohne Umsetzung (teilweise) anwendbar sein
(z.B.inFällen, in denen ein Mitgliedsstaat mit der Umset-
zung einer Richtlinie in Verzug ist).
Verordnungen haben demgegenüber unmittelbare
Wirkung und bedürfen keiner Umsetzung in natio-
nales Recht. Sie gelten in der gesamten EU und
schaffen so einen direkten, einheitlichen Rechtsrah-
men. Beispiel für eine Verordnung ist etwa die EU-
Bauprodukteverordnung.
Richtlinien
Verordnungen