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Seite 7

2.1.1

Von Gesetzen und Normen

Richtlinien sind dadurch charakterisiert, dass sie

sich an die Mitgliedsstaaten der EU richten (also

nicht direkt an die Bürger) und diesen einen recht-

lichen Rahmen vorgeben, um das jeweils gewünsch-

te Ziel zu erreichen. Den Mitgliedsstaaten wird eine

Frist zur Umsetzung der Richtlinie in das nationale

Recht gesetzt und aufgetragen, wirksame Maßnah-

men zu ergreifen, um die festgelegten Ziele zu errei-

chen. Richtlinien erlangen erst durch ihre Umset-

zung in nationales Recht Geltung.

Beispiel

So wird z.B. die Richtlinie 2004/18/EG des Europä-

ischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004

über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öf-

fentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienst-

leistungsaufträge in Österreich durch das Bundesver-

gabegesetz umgesetzt.

Lediglich in Ausnahmefällen können Richtlinien

ohne Umsetzung (teilweise) anwendbar sein

(z.B.in

Fällen, in denen ein Mitgliedsstaat mit der Umset-

zung einer Richtlinie in Verzug ist).

Verordnungen haben demgegenüber unmittelbare

Wirkung und bedürfen keiner Umsetzung in natio-

nales Recht. Sie gelten in der gesamten EU und

schaffen so einen direkten, einheitlichen Rechtsrah-

men. Beispiel für eine Verordnung ist etwa die EU-

Bauprodukteverordnung.

Richtlinien

Verordnungen