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09/13

2.1.1

Seite 4

Von Gesetzen und Normen

schriften vor.Vereinbaren die Vertragsparteien eines

Kaufvertrages in ihrem Vertrag keine speziellen Ge-

währleistungsregeln, so gilt,was im Gesetz steht.Den

Parteien steht es aber – in einem gewissen Rahmen

– frei, diese gesetzlichen Gewährleistungsvorschrif-

ten abzuändern. So kann beispielsweise die gesetzli-

che Gewährleistungsfrist abgeändert werden.

2.1.1.2 Verordnung

Verordnungen stehen eine Stufe unterhalb von Ge-

setzen. In sehr vielen Fällen sehen Gesetze vor, dass

durch Verordnungen nähere Bestimmungen erlas-

sen werden. Mit Verordnungen werden beispielswei-

se jene Details festgelegt, für welche ein Gesetz nur

die allgemeinen Rahmenbedingungen vorgibt.Wäh-

rend etwa das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz all-

gemeineVorschriften hinsichtlich der Beschäftigung

aller Arbeitnehmer vorgibt, werden spezifische Re-

gelungen in (nachgeordneten) Verordnungen gere-

gelt. Eine solche Verordnung ist etwa die Bauarbei-

terschutzverordnung, welche (u.a.) spezifische Vor-

schriften zum Brandschutz auf Baustellen enthält

(vgl. z.B. Kapitel 10.3.5).

Mit einer Verordnung dürfen daher keine anderen

Regelungen festgelegt werden, als durch das Gesetz,

auf dessen Basis die Verordnung erlassen wird, vor-

gegeben wird.

Ebenso wie Gesetze gelten Verordnungen für die

Allgemeinheit – dadurch unterscheiden sie sich u.a.

von Bescheiden.