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Seite 5

2.1.1

Von Gesetzen und Normen

2.1.1.3 Bescheid

Bescheide werden von Behörden erlassen und rich-

ten sich jeweils an spezifische Personen. Ein einzel-

ner Bauwerber strebt eine Baubewilligung an, die

ihm mit Bescheid erteilt wird. Soll eine gewerbliche

Betriebsanlage errichtet werden, so wird auch dafür

ein Bewilligungsbescheid zu erlangen sein.

Von Bescheiden ist aber nicht bloß betroffen, wer

einen solchen beantragt: Auch Verwaltungsstrafen

werden in Form eines Bescheides verhängt, ebenso

andere Maßnahmen wie etwa behördliche Bau-

aufträge (im Sinne eines behördlichen Auftrages, ei-

nen bestimmten Zustand eines Gebäudes herzustel-

len).

2.1.1.4 Judikatur

Von praktischer Bedeutung sind auch Judikate, d.h.

Entscheidungen von Gerichten. Urteilen von Gerich-

ten kommt insofern Bedeutung zu, als das geltende

Recht von den Gerichten interpretiert und angewen-

det wird. Die Gerichte schaffen damit aber kein

„neues“ Recht, sondern wenden das niedergeschrie-

bene (kodifizierte) Gesetz an.

Dies unterscheidet beispielsweise die Rechtskultu-

ren von Kontinentaleuropa von der Rechtskultur des

anglo-amerikanischen Raumes. In deren

Case Law

System

arbeiten, kurz gefasst, die Gerichte von ei-

nem Präzedenzfall ausgehend. Diese Präzedenzfälle

sind dann Teil der Rechtsordnung.

Demgegenüber sind „Präzedenzfälle“ im österreichi-

schen Recht grundsätzlich für andere Gerichte nicht

Bewilligungs-

bescheide

Strafbescheide

Kodifiziertes Recht

Case Law System