

09/13
Seite 5
2.1.1
Von Gesetzen und Normen
2.1.1.3 Bescheid
Bescheide werden von Behörden erlassen und rich-
ten sich jeweils an spezifische Personen. Ein einzel-
ner Bauwerber strebt eine Baubewilligung an, die
ihm mit Bescheid erteilt wird. Soll eine gewerbliche
Betriebsanlage errichtet werden, so wird auch dafür
ein Bewilligungsbescheid zu erlangen sein.
Von Bescheiden ist aber nicht bloß betroffen, wer
einen solchen beantragt: Auch Verwaltungsstrafen
werden in Form eines Bescheides verhängt, ebenso
andere Maßnahmen wie etwa behördliche Bau-
aufträge (im Sinne eines behördlichen Auftrages, ei-
nen bestimmten Zustand eines Gebäudes herzustel-
len).
2.1.1.4 Judikatur
Von praktischer Bedeutung sind auch Judikate, d.h.
Entscheidungen von Gerichten. Urteilen von Gerich-
ten kommt insofern Bedeutung zu, als das geltende
Recht von den Gerichten interpretiert und angewen-
det wird. Die Gerichte schaffen damit aber kein
„neues“ Recht, sondern wenden das niedergeschrie-
bene (kodifizierte) Gesetz an.
Dies unterscheidet beispielsweise die Rechtskultu-
ren von Kontinentaleuropa von der Rechtskultur des
anglo-amerikanischen Raumes. In deren
Case Law
System
arbeiten, kurz gefasst, die Gerichte von ei-
nem Präzedenzfall ausgehend. Diese Präzedenzfälle
sind dann Teil der Rechtsordnung.
Demgegenüber sind „Präzedenzfälle“ im österreichi-
schen Recht grundsätzlich für andere Gerichte nicht
Bewilligungs-
bescheide
Strafbescheide
Kodifiziertes Recht
Case Law System