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2.1.1
Von Gesetzen und Normen
dem Einzelnen regeln. Beispielsweise sind die Bau-
ordnungen der Länder Teil des öffentlichen Rechts.
Der Staat (in diesem Fall das jeweilige Bundesland)
schreibt vor, dass in bestimmten Gegenden nur bis
zu einer gewissen Höhe gebaut werden darf und
vieles andere mehr. Auch das Vergaberecht gehört
zum öffentlichen Recht, ebenso fallen Arbeitneh-
merschutzvorschriften darunter.
Im Zusammenhang mit dem Begriff des Baurechts
empfiehlt es sich nachzufragen, was denn gemeint
ist: Baurecht kann sowohl Baurecht im öffentlich-
rechtlichen Sinn bedeuten (also die Bauordnung,
Flächenwidmungspläne, ...), als auch Baurecht im
Sinne des Baurechtsgesetzes, als auch Bauvertrags-
recht. Ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes
ist das Recht, auf oder unter einer Liegenschaft ein
Bauwerk zu errichten bzw. zu haben. Das Baurecht
wird im Grundbuch eingetragen und muss auf min-
destens zehn, maximal hundert Jahre vereinbart
werden.
Das Bauvertragsrecht wiederum ist dem Privatrecht
zuzuordnen.
Privatrecht
Demgegenüber regeln die Vorschriften des Privat-
rechts das Verhältnis der Einzelnen untereinander.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)
fällt ebenso darunter wie das Unternehmensgesetz-
buch (UGB, früher HGB – Handelsgesetzbuch).Vor-
schriften des Privatrechts sind dadurch gekenn-
zeichnet, dass sie nicht in jedem Fall zwingend sind:
Beispielsweise sieht das ABGB in seinen §§ 922 ff –
sozusagen standardisierte – Gewährleistungsvor-
Begriff des Baurechts
Baurechtsgesetz
Bauvertragsrecht