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09/13

Seite 3

2.1.1

Von Gesetzen und Normen

dem Einzelnen regeln. Beispielsweise sind die Bau-

ordnungen der Länder Teil des öffentlichen Rechts.

Der Staat (in diesem Fall das jeweilige Bundesland)

schreibt vor, dass in bestimmten Gegenden nur bis

zu einer gewissen Höhe gebaut werden darf und

vieles andere mehr. Auch das Vergaberecht gehört

zum öffentlichen Recht, ebenso fallen Arbeitneh-

merschutzvorschriften darunter.

Im Zusammenhang mit dem Begriff des Baurechts

empfiehlt es sich nachzufragen, was denn gemeint

ist: Baurecht kann sowohl Baurecht im öffentlich-

rechtlichen Sinn bedeuten (also die Bauordnung,

Flächenwidmungspläne, ...), als auch Baurecht im

Sinne des Baurechtsgesetzes, als auch Bauvertrags-

recht. Ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes

ist das Recht, auf oder unter einer Liegenschaft ein

Bauwerk zu errichten bzw. zu haben. Das Baurecht

wird im Grundbuch eingetragen und muss auf min-

destens zehn, maximal hundert Jahre vereinbart

werden.

Das Bauvertragsrecht wiederum ist dem Privatrecht

zuzuordnen.

Privatrecht

Demgegenüber regeln die Vorschriften des Privat-

rechts das Verhältnis der Einzelnen untereinander.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)

fällt ebenso darunter wie das Unternehmensgesetz-

buch (UGB, früher HGB – Handelsgesetzbuch).Vor-

schriften des Privatrechts sind dadurch gekenn-

zeichnet, dass sie nicht in jedem Fall zwingend sind:

Beispielsweise sieht das ABGB in seinen §§ 922 ff –

sozusagen standardisierte – Gewährleistungsvor-

Begriff des Baurechts

Baurechtsgesetz

Bauvertragsrecht