Table of Contents Table of Contents
Previous Page  80 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 80 / 1325 Next Page
Page Background

09/17

Seite 13

2.1.1

Von Gesetzen und Normen

rechnung, Bemessung und konstruktive Durchbil-

dung von Bauwerken festlegt.

Produktnorm

[5.4]: Norm, die Anforderungen fest-

legt,welche von einem Produkt (Erzeugnis/Material/

Werkstoff) oder einer Gruppe von Produkten erfüllt

werden müssen,um deren Zweckdienlichkeit sicher-

zustellen.

Zweckdienlichkeit

[2.1] ist die Fähigkeit eines Er-

zeugnisses, eines Verfahrens oder einer Dienstleis-

tung, einen bestimmten Zweck unter festgelegten

Bedingungen zu erfüllen.

Prüfnorm

[5.3]: Norm, die sich mit Prüfverfahren

beschäftigt,wobei diese fallweise durch andere Fest-

legungen ergänzt sind, die sich auf die Prüfung be-

ziehen,wie etwa Probeentnahme,Anwendung statis-

tischer Methoden, Reihenfolge der einzelnen Prü-

fungen.

Verfahrensnorm

[5.5]: Norm, die Anforderungen

festlegt, welche durch Verfahren erfüllt werden müs-

sen, um die Zweckdienlichkeit sicherzustellen.

Eine

Anforderung

[7.5] ist eine Festlegung der zu

erfüllenden Kriterien eines (Produktions-)Prozesses.

Ergebnis dieses Prozesses sind „Produkte“ mit den

übergeordneten Produktkategorien: Dienstleistun-

gen, Software, Hardware und verfahrenstechnische

Produkte.

Werkvertragsnorm

: Norm, die allgemeine Ver-

tragsbestimmungen festlegt, welche die Rechte und

Pflichten der Vertragspartner – Auftraggeber und

Auftragnehmer – regeln.