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2.1.1
Von Gesetzen und Normen
rechnung, Bemessung und konstruktive Durchbil-
dung von Bauwerken festlegt.
Produktnorm
[5.4]: Norm, die Anforderungen fest-
legt,welche von einem Produkt (Erzeugnis/Material/
Werkstoff) oder einer Gruppe von Produkten erfüllt
werden müssen,um deren Zweckdienlichkeit sicher-
zustellen.
Zweckdienlichkeit
[2.1] ist die Fähigkeit eines Er-
zeugnisses, eines Verfahrens oder einer Dienstleis-
tung, einen bestimmten Zweck unter festgelegten
Bedingungen zu erfüllen.
Prüfnorm
[5.3]: Norm, die sich mit Prüfverfahren
beschäftigt,wobei diese fallweise durch andere Fest-
legungen ergänzt sind, die sich auf die Prüfung be-
ziehen,wie etwa Probeentnahme,Anwendung statis-
tischer Methoden, Reihenfolge der einzelnen Prü-
fungen.
Verfahrensnorm
[5.5]: Norm, die Anforderungen
festlegt, welche durch Verfahren erfüllt werden müs-
sen, um die Zweckdienlichkeit sicherzustellen.
Eine
Anforderung
[7.5] ist eine Festlegung der zu
erfüllenden Kriterien eines (Produktions-)Prozesses.
Ergebnis dieses Prozesses sind „Produkte“ mit den
übergeordneten Produktkategorien: Dienstleistun-
gen, Software, Hardware und verfahrenstechnische
Produkte.
Werkvertragsnorm
: Norm, die allgemeine Ver-
tragsbestimmungen festlegt, welche die Rechte und
Pflichten der Vertragspartner – Auftraggeber und
Auftragnehmer – regeln.