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6.2.8

Seite 4

Brandabschnitte –

Besondere Bestimmungen

Decken,welche zwischen oberirdischen Geschoßen

liegen, sind als Trenndecken auszubilden.

Der Personalbettenbereich ist vom Bereich mit

Gästebetten durch Trennwände und Trenndecken

abzugrenzen. Anderenfalls sind der Personal- und

der Gästebettenbereich bezüglich der Betriebsgrö-

ße zusammenzuzählen.

2

6.2.8.4 Verkaufsstätten

Verkaufsstätten, welche eine Verkaufsfläche zwi-

schen 600 und 3000 m² und maximal drei in offener

Verbindung stehende Geschoße aufweisen, haben

folgende Anforderungen zu erfüllen:

• Zwischen Verkaufsstätten und Räumen, welche

nicht zur Verkaufsstätte gehören, sind

brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken an-

zuordnen.

• HinsichtlichderAnforderungenanBrandabschnit-

te von Verkaufsflächen gelten abhängig von der

Anzahl der in offener Verbindung stehenden Ge-

schoße und der maximalen Verkaufsfläche ver-

schiedene Anforderungen an die Decken zwi-

schen den Geschoßen innerhalb des

Brandabschnittes.

• Verschiedene brandschutztechnische Einrichtun-

gen sind abhängig von der Größe der Verkaufsflä-

che und der Anzahl der in offener Verbindung

stehenden Geschoße umzusetzen.

2

Zu den besonderen Anforderungen von Beherbergungsstätten vgl.

auch Kapitel 7.5.