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Brandabschnitte –
Besondere Bestimmungen
Decken,welche zwischen oberirdischen Geschoßen
liegen, sind als Trenndecken auszubilden.
Der Personalbettenbereich ist vom Bereich mit
Gästebetten durch Trennwände und Trenndecken
abzugrenzen. Anderenfalls sind der Personal- und
der Gästebettenbereich bezüglich der Betriebsgrö-
ße zusammenzuzählen.
2
6.2.8.4 Verkaufsstätten
Verkaufsstätten, welche eine Verkaufsfläche zwi-
schen 600 und 3000 m² und maximal drei in offener
Verbindung stehende Geschoße aufweisen, haben
folgende Anforderungen zu erfüllen:
• Zwischen Verkaufsstätten und Räumen, welche
nicht zur Verkaufsstätte gehören, sind
brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken an-
zuordnen.
• HinsichtlichderAnforderungenanBrandabschnit-
te von Verkaufsflächen gelten abhängig von der
Anzahl der in offener Verbindung stehenden Ge-
schoße und der maximalen Verkaufsfläche ver-
schiedene Anforderungen an die Decken zwi-
schen den Geschoßen innerhalb des
Brandabschnittes.
• Verschiedene brandschutztechnische Einrichtun-
gen sind abhängig von der Größe der Verkaufsflä-
che und der Anzahl der in offener Verbindung
stehenden Geschoße umzusetzen.
2
Zu den besonderen Anforderungen von Beherbergungsstätten vgl.
auch Kapitel 7.5.