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6.2.8

Seite 2

Brandabschnitte –

Besondere Bestimmungen

Abweichungen hinsichtlich der Brandabschnittsgrö-

ße gemäß Kapitel 6.2.6 sowie hinsichtlich der erfor-

derlichen Feuerwiderstandsdauer tragender Bautei-

le bei oberirdischen Geschoßen in Wirtschaftsge-

bäuden sind je nach Lage und Nutzung möglich.

Für Brandabschnitte von Ställen, wo Futterlager,

Melkbereich, Fressplatz und/oder Laufhof in einem

Brandabschnitt zusammengefasst werden, gelten

besondere Bestimmungen hinsichtlich höchster

Netto-Grundfläche des Brandabschnitts und der

Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile: 2000 m

2

für eingeschoßigen Stall und 3000 m

2

für eingescho-

ßigen Stall und R 30. Ställe müssen gegen darüber

liegende Gebäudeteile durch Decken in R 30 ge-

trennt werden.

Anders als in Kapitel 6.2.5 dargestellt, muss bei Au-

ßenwänden von Wirtschaftsgebäuden, welche kei-

ner definierten Feuerwiderstandsklasse entsprechen

und zur Nachbargrundstücks- oder zur Bauplatz-

grenze gerichtet sind, ein Mindestabstand von 6/10

der Höhe der entsprechenden Außenwand einge-

halten werden, mindestens jedoch ein Abstand von

3 m.

6.2.8.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie an-

dere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

Jene Wände und Decken, welche folgende Räume

begrenzen, sind als Trennwände bzw. Trenndecken

auszuführen:

• Treppenhäuser

• Zentralgarderoben