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Brandabschnitte –
Besondere Bestimmungen
Abweichungen hinsichtlich der Brandabschnittsgrö-
ße gemäß Kapitel 6.2.6 sowie hinsichtlich der erfor-
derlichen Feuerwiderstandsdauer tragender Bautei-
le bei oberirdischen Geschoßen in Wirtschaftsge-
bäuden sind je nach Lage und Nutzung möglich.
Für Brandabschnitte von Ställen, wo Futterlager,
Melkbereich, Fressplatz und/oder Laufhof in einem
Brandabschnitt zusammengefasst werden, gelten
besondere Bestimmungen hinsichtlich höchster
Netto-Grundfläche des Brandabschnitts und der
Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile: 2000 m
2
für eingeschoßigen Stall und 3000 m
2
für eingescho-
ßigen Stall und R 30. Ställe müssen gegen darüber
liegende Gebäudeteile durch Decken in R 30 ge-
trennt werden.
Anders als in Kapitel 6.2.5 dargestellt, muss bei Au-
ßenwänden von Wirtschaftsgebäuden, welche kei-
ner definierten Feuerwiderstandsklasse entsprechen
und zur Nachbargrundstücks- oder zur Bauplatz-
grenze gerichtet sind, ein Mindestabstand von 6/10
der Höhe der entsprechenden Außenwand einge-
halten werden, mindestens jedoch ein Abstand von
3 m.
6.2.8.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie an-
dere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
Jene Wände und Decken, welche folgende Räume
begrenzen, sind als Trennwände bzw. Trenndecken
auszuführen:
• Treppenhäuser
• Zentralgarderoben