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6.3.1
Abschottungen – Einleitung
6.3
Abschottungen
6.3.1 Einleitung
Die bauaufsichtlichen, brandschutztechnischen An-
forderungen an Abschottungen von Leitungen (Ka-
bel, Rohre, Elektroinstallationskanäle, Leerrohre,
Stromschienen etc.) werden vom Gesetzgeber fest-
gelegt und ergeben sich aus den Regelungen zum
Feuerwiderstand von Bauteilen (Wänden, Decken
und gegebenenfalls Dächern) in den OIB-Richtlini-
en 2 „Brandschutz“, 2.1 „Brandschutz bei Betriebs-
bauten“,2.2 „Brandschutz bei Garagen,überdachten
Stellplätzen und Parkdecks“ sowie 2.3 „Brandschutz
bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als
22 m“.
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Bestehen brandschutztechnische Anforderungen an
derartige Bauteile, müssen Öffnungen, durch die
Leitungen geführt werden, so verschlossen werden,
dass an der Stelle der Öffnungen der für das Bauteil
geforderte Feuerwiderstand erreicht wird.Dies erfor-
dert in der Regel spezielle, auf die Art des Bauteils
und die Art der durchgeführten Leitungen abge-
stimmte Abschottungen.
Weitergehende Anforderungen können in brand-
schutztechnischen Richtlinien (z.B. TRVBs – Techni-
sche RichtlinienVorbeugender Brandschutz) enthal-
ten sein oder sich aus einem für ein bestimmtes
Bauwerk erstellten Brandschutzkonzept (siehe dazu
den OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz
und Brandschutzkonzepte“) ergeben.
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Zu den OIB-Richtlinien vgl. auch Kapitel 2.2.