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6.3.1

Abschottungen – Einleitung

6.3

Abschottungen

6.3.1 Einleitung

Die bauaufsichtlichen, brandschutztechnischen An-

forderungen an Abschottungen von Leitungen (Ka-

bel, Rohre, Elektroinstallationskanäle, Leerrohre,

Stromschienen etc.) werden vom Gesetzgeber fest-

gelegt und ergeben sich aus den Regelungen zum

Feuerwiderstand von Bauteilen (Wänden, Decken

und gegebenenfalls Dächern) in den OIB-Richtlini-

en 2 „Brandschutz“, 2.1 „Brandschutz bei Betriebs-

bauten“,2.2 „Brandschutz bei Garagen,überdachten

Stellplätzen und Parkdecks“ sowie 2.3 „Brandschutz

bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als

22 m“.

1

Bestehen brandschutztechnische Anforderungen an

derartige Bauteile, müssen Öffnungen, durch die

Leitungen geführt werden, so verschlossen werden,

dass an der Stelle der Öffnungen der für das Bauteil

geforderte Feuerwiderstand erreicht wird.Dies erfor-

dert in der Regel spezielle, auf die Art des Bauteils

und die Art der durchgeführten Leitungen abge-

stimmte Abschottungen.

Weitergehende Anforderungen können in brand-

schutztechnischen Richtlinien (z.B. TRVBs – Techni-

sche RichtlinienVorbeugender Brandschutz) enthal-

ten sein oder sich aus einem für ein bestimmtes

Bauwerk erstellten Brandschutzkonzept (siehe dazu

den OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz

und Brandschutzkonzepte“) ergeben.

1

Zu den OIB-Richtlinien vgl. auch Kapitel 2.2.