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6.3.1
Abschottungen – Einleitung
dem hat der Verarbeiter den Bauherrn schriftlich
darauf hinzuweisen, dass die Brandschutzwirkung
der Abschottung auf Dauer nur sichergestellt ist,
wenn diese stets in ordnungsgemäßem Zustand er-
halten wird und nach evtl. Belegungsänderung der
bestimmungsgemäße Zustand wiederhergestellt
wird.