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6.3.1

Seite 2

Abschottungen – Einleitung

Die gesetzlichen Anforderungen in den OIB-Richtli-

nien sind in Form Europäischer Feuerwiderstands-

klassen angegeben, die in Österreich seit 2010 ver-

bindlich sind. Als Eignungsnachweis für Brand-

schutzprodukte zur Erstellung von Abschottungen

sind daher nur mehr Produkte mit Europäischer

Klassifizierung zulässig.

2

Die „Baustoffliste ÖE“ enthält zusätzliche Anwen-

dungsregelungen, welche bei der Ausführung einer

Abschottung zu beachten sind bzw.die im Eignungs-

nachweis angeführten Verwendungsmöglichkeiten

unter Umständen einschränken.

Dies ist zum einen die Verpflichtung, jede Abschot-

tung mit einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen,

das folgende Angaben enthalten muss:

• Kabel-, Rohr- bzw. Kombiabschottung (wie zutref-

fend) „___“ der Feuerwiderstandsklasse EI___

nach ETA Nr.: ___

• Name des Herstellers der Abschottung (Verarbeiter)

• Herstellungsjahr: ___

Für jedes Bauvorhaben ist bei Erstellung oder Ände-

rung von Abschottungen vomVerarbeiter eine Über-

einstimmungsbestätigung auszustellen und dem

Bauherrn zur ggf.erforderlichenWeiterleitung an die

zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen, in

der er bestätigt, dass die Abschottung den Anforde-

rungen der ETA

3

entspricht (ein Muster für diese

Bestätigung finden Sie unter

www.oib.or.at

). Außer-

2

Vgl. dazu auch Kapitel 6.1.2.

3

Zur Abkürzung ETA vgl. Kapitel 6.3.3.

Europäische

Feuerwiderstands-

klassen

Baustoffliste ÖE

Schild

Übereinstimmungs-

bestätigung