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Abschottungen – Einleitung
Die gesetzlichen Anforderungen in den OIB-Richtli-
nien sind in Form Europäischer Feuerwiderstands-
klassen angegeben, die in Österreich seit 2010 ver-
bindlich sind. Als Eignungsnachweis für Brand-
schutzprodukte zur Erstellung von Abschottungen
sind daher nur mehr Produkte mit Europäischer
Klassifizierung zulässig.
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Die „Baustoffliste ÖE“ enthält zusätzliche Anwen-
dungsregelungen, welche bei der Ausführung einer
Abschottung zu beachten sind bzw.die im Eignungs-
nachweis angeführten Verwendungsmöglichkeiten
unter Umständen einschränken.
Dies ist zum einen die Verpflichtung, jede Abschot-
tung mit einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen,
das folgende Angaben enthalten muss:
• Kabel-, Rohr- bzw. Kombiabschottung (wie zutref-
fend) „___“ der Feuerwiderstandsklasse EI___
nach ETA Nr.: ___
• Name des Herstellers der Abschottung (Verarbeiter)
• Herstellungsjahr: ___
Für jedes Bauvorhaben ist bei Erstellung oder Ände-
rung von Abschottungen vomVerarbeiter eine Über-
einstimmungsbestätigung auszustellen und dem
Bauherrn zur ggf.erforderlichenWeiterleitung an die
zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen, in
der er bestätigt, dass die Abschottung den Anforde-
rungen der ETA
3
entspricht (ein Muster für diese
Bestätigung finden Sie unter
www.oib.or.at). Außer-
2
Vgl. dazu auch Kapitel 6.1.2.
3
Zur Abkürzung ETA vgl. Kapitel 6.3.3.
Europäische
Feuerwiderstands-
klassen
Baustoffliste ÖE
Schild
Übereinstimmungs-
bestätigung