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6.2.8
Brandabschnitte –
Besondere Bestimmungen
6.2.8 Besondere Bestimmungen gemäß
OIB-Richtlinie 2, 2015
In der OIB-Richtlinie 2, 2015, gibt es noch besondere
Bestimmungen bzgl. folgender Gebäudearten:
• Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirt-
schaftsgebäude
• Schul- und Kindergartengebäude sowie andere
Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
• Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie an-
dere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
• Verkaufsstätten
6.2.8.1 Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und
Wirtschaftsgebäude
Der Wohnbereich ist vom Wirtschaftstrakt brand-
schutztechnisch zu trennen. Die Trennung ist durch
durchgehende brandabschnittsbildende Wände
bzw. Decken herzustellen, wobei diese Wände und
Decken in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 oder
EI 90 und Bauproduktenklasse hinsichtlich Brenn-
barkeit von mindestens A2 auszubilden sind.
Wenn die Netto-Grundfläche nicht mehr als 1200 m²
beträgt, kann bei nicht ganzjährig genützten land-
wirtschaftlichen Gebäuden wie Almhütten davon
abgewichen werden. Hier ist die Ausführung der
brandabschnittsbildenden Wände und Decken in
der Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60 zuläs-
sig.