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6.2.8

Brandabschnitte –

Besondere Bestimmungen

6.2.8 Besondere Bestimmungen gemäß

OIB-Richtlinie 2, 2015

In der OIB-Richtlinie 2, 2015, gibt es noch besondere

Bestimmungen bzgl. folgender Gebäudearten:

• Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirt-

schaftsgebäude

• Schul- und Kindergartengebäude sowie andere

Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

• Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie an-

dere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung

• Verkaufsstätten

6.2.8.1 Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und

Wirtschaftsgebäude

Der Wohnbereich ist vom Wirtschaftstrakt brand-

schutztechnisch zu trennen. Die Trennung ist durch

durchgehende brandabschnittsbildende Wände

bzw. Decken herzustellen, wobei diese Wände und

Decken in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 oder

EI 90 und Bauproduktenklasse hinsichtlich Brenn-

barkeit von mindestens A2 auszubilden sind.

Wenn die Netto-Grundfläche nicht mehr als 1200 m²

beträgt, kann bei nicht ganzjährig genützten land-

wirtschaftlichen Gebäuden wie Almhütten davon

abgewichen werden. Hier ist die Ausführung der

brandabschnittsbildenden Wände und Decken in

der Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60 zuläs-

sig.