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Seite 3

6.2.8

Brandabschnitte –

Besondere Bestimmungen

• Physik- und Chemieräume samt zugehöriger

Lehrmittelräume

• Werkräume samt zugehöriger Lehrmittelräume

• Lehrküchen und dgl.

Decken zwischen oberirdischen Geschoßen sind als

Trenndecken auszuführen.

Bei oberirdischen Geschoßen von Schul- und Kin-

dergartengebäuden darf ein Brandabschnitt eine

Netto-Grundfläche von maximal 1600 m² erreichen

1

.

Wenn die Brutto-Grundfläche nicht mehr als

3.200 m² beträgt, muss in Treppenhäusern, Außen-

treppen und Gängen eine Fluchtweg-Orientierungs-

beleuchtung installiert werden, bei einer Brutto-

Grundfläche von mehr als 3200 m² eine Sicherheits-

beleuchtung.

6.2.8.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime so-

wie andere Gebäude mit vergleichbarer Nut-

zung

Bei oberirdischen Geschoßen ist ein Brandabschnitt

mit einer Netto-Grundfläche von 1600 m² zu be-

grenzen.

Bettenbereiche sind zu Räumen anderer Nutzung,

wie Küchen einschließlich zugehöriger Lagerräume,

Speiseräume und Wellnessbereiche, durch Trenn-

wände abzugrenzen.

1

Zu den besonderen Anforderungen von Bildungseinrichtungen vgl.

auch Kapitel 7.3.

Beleuchtung