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6.2.8
Brandabschnitte –
Besondere Bestimmungen
• Physik- und Chemieräume samt zugehöriger
Lehrmittelräume
• Werkräume samt zugehöriger Lehrmittelräume
• Lehrküchen und dgl.
Decken zwischen oberirdischen Geschoßen sind als
Trenndecken auszuführen.
Bei oberirdischen Geschoßen von Schul- und Kin-
dergartengebäuden darf ein Brandabschnitt eine
Netto-Grundfläche von maximal 1600 m² erreichen
1
.
Wenn die Brutto-Grundfläche nicht mehr als
3.200 m² beträgt, muss in Treppenhäusern, Außen-
treppen und Gängen eine Fluchtweg-Orientierungs-
beleuchtung installiert werden, bei einer Brutto-
Grundfläche von mehr als 3200 m² eine Sicherheits-
beleuchtung.
6.2.8.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime so-
wie andere Gebäude mit vergleichbarer Nut-
zung
Bei oberirdischen Geschoßen ist ein Brandabschnitt
mit einer Netto-Grundfläche von 1600 m² zu be-
grenzen.
Bettenbereiche sind zu Räumen anderer Nutzung,
wie Küchen einschließlich zugehöriger Lagerräume,
Speiseräume und Wellnessbereiche, durch Trenn-
wände abzugrenzen.
1
Zu den besonderen Anforderungen von Bildungseinrichtungen vgl.
auch Kapitel 7.3.
Beleuchtung