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Seite 3

6.2.5

Schutzabstände zur

Brandabschnittsbildung

schuppen, Bootshütten usw., die insgesamt nicht

mehr als 50 m² überbaute Fläche aufweisen und

von denen keine Brandübertragungsgefahr auf

die Nachbarbauwerke zu erwarten ist;

• oder wenn eine Wand, die zum Nachbargrund-

stück bzw. Bauplatz zugewandt ist, über die ge-

samte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI

30 bzw. EI 30 errichtet ist. Dabei sind für die Be-

rechnung der überbauten Fläche allfällige über-

dachte Stellplätze einzubeziehen;

• wenn es eine Schutzhütte in Extremlage ist.

Beträgt der Abstand zwischen Gebäuden auf dem-

selben Grundstück bzw. Bauplatz nicht mindestens

vier Meter, so haben zusätzliche brandschutztechni-

sche Maßnahmen, welche auf die baulichen Gege-

benheiten der Außenwände abgestimmt werden

müssen, zu verhindern, dass eine Brandübertragung

erfolgt. Dies gilt nicht für den Abstand von unterge-

ordneten, eingeschoßigen Bauwerken (z.B. Schutz-

dächer, Geräteschuppen, Bootshütten), die insge-

samt nicht mehr als 50 m² überbaute Fläche aufwei-

sen, zu Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihen-

häusern der Gebäudeklasse 2.