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Schutzabstände zur
Brandabschnittsbildung
schuppen, Bootshütten usw., die insgesamt nicht
mehr als 50 m² überbaute Fläche aufweisen und
von denen keine Brandübertragungsgefahr auf
die Nachbarbauwerke zu erwarten ist;
• oder wenn eine Wand, die zum Nachbargrund-
stück bzw. Bauplatz zugewandt ist, über die ge-
samte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI
30 bzw. EI 30 errichtet ist. Dabei sind für die Be-
rechnung der überbauten Fläche allfällige über-
dachte Stellplätze einzubeziehen;
• wenn es eine Schutzhütte in Extremlage ist.
Beträgt der Abstand zwischen Gebäuden auf dem-
selben Grundstück bzw. Bauplatz nicht mindestens
vier Meter, so haben zusätzliche brandschutztechni-
sche Maßnahmen, welche auf die baulichen Gege-
benheiten der Außenwände abgestimmt werden
müssen, zu verhindern, dass eine Brandübertragung
erfolgt. Dies gilt nicht für den Abstand von unterge-
ordneten, eingeschoßigen Bauwerken (z.B. Schutz-
dächer, Geräteschuppen, Bootshütten), die insge-
samt nicht mehr als 50 m² überbaute Fläche aufwei-
sen, zu Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihen-
häusern der Gebäudeklasse 2.