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6.2.4

Horizontale Brandabschnitts-

bildung

6.2.4 Elemente der horizontalen

Brandabschnittsbildung

6.2.4.1 TRVB B 108/1991

Die TRVB B 108/1991 (derzeit in Überarbeitung)

verwendet hier den Begriff

geschoßweise

Brandabschnittsbildung

durch Geschoßdecken.

Geschoßweise Brandabschnittsbildungen sind ge-

mäß TRVB B 108/1991 erfüllt,wenn die entsprechen-

den Geschoßdecken durchgehend in F90-Qualifika-

tion ausgebildet sind, wobei F90 gemäß ÖNORM B

3800-2:1997 „Brandverhalten von Baustoffen und

Bauteilen“ eine Brandwiderstandsklasse darstellt.

Bauteile dieser Brandwiderstandsklasse müssen

mindestens 90 Minuten den Durchtritt von Feuer

und Rauch verhindern. Zusätzlich ist ein Abstand

von mindestens 1,50 m zwischen Fenstersturz und

dem darüber liegenden Parapet notwendig.

6.2.4.2 OIB-Richtlinien 2015

Die OIB-Richtlinien 2015 verwenden den Begriff

brandabschnittsbildende Bauteile

, das sind zum

Beispiel Wände und Decken.

Gemäß der OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“,

Ausgabe 2015, ist eine

Trenndecke

eine Decke zwi-

schen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten unterein-

ander sowie zu anderen Gebäudeteilen.

Trenndecken

sind abhängig von der Gebäudegrö-

ße, -ausstattung und ihrer Lage im Gebäude auszu-

führen.Ausführungen in der Feuerwiderstandsklasse

REI 30 bis hin zur Ausführung in der Feuerwider-

Geschoßweise

Brandabschnittsbil-

dung

Trenndecke