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6.2.4
Horizontale Brandabschnitts-
bildung
6.2.4 Elemente der horizontalen
Brandabschnittsbildung
6.2.4.1 TRVB B 108/1991
Die TRVB B 108/1991 (derzeit in Überarbeitung)
verwendet hier den Begriff
geschoßweise
Brandabschnittsbildung
durch Geschoßdecken.
Geschoßweise Brandabschnittsbildungen sind ge-
mäß TRVB B 108/1991 erfüllt,wenn die entsprechen-
den Geschoßdecken durchgehend in F90-Qualifika-
tion ausgebildet sind, wobei F90 gemäß ÖNORM B
3800-2:1997 „Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen“ eine Brandwiderstandsklasse darstellt.
Bauteile dieser Brandwiderstandsklasse müssen
mindestens 90 Minuten den Durchtritt von Feuer
und Rauch verhindern. Zusätzlich ist ein Abstand
von mindestens 1,50 m zwischen Fenstersturz und
dem darüber liegenden Parapet notwendig.
6.2.4.2 OIB-Richtlinien 2015
Die OIB-Richtlinien 2015 verwenden den Begriff
brandabschnittsbildende Bauteile
, das sind zum
Beispiel Wände und Decken.
Gemäß der OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“,
Ausgabe 2015, ist eine
Trenndecke
eine Decke zwi-
schen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten unterein-
ander sowie zu anderen Gebäudeteilen.
Trenndecken
sind abhängig von der Gebäudegrö-
ße, -ausstattung und ihrer Lage im Gebäude auszu-
führen.Ausführungen in der Feuerwiderstandsklasse
REI 30 bis hin zur Ausführung in der Feuerwider-
Geschoßweise
Brandabschnittsbil-
dung
Trenndecke