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6.2.3

Seite 2

Vertikale Brandabschnitts-

bildung

Brandmauern dürfen grundsätzlich Öffnungen auf-

weisen, wenn diese durch Feuerschutzabschlüsse

derselben Feuerwiderstandsklasse wie die Brand-

mauern selbst abgeschlossen werden. Abweichun-

gen hierzu berufen sich auf die jeweiligen Landes-

bauordnungen.

6.2.3.2 OIB-Richtlinien 2015

Gemäß OIB-Richtlinien 2015 werden die Begriffe

brandabschnittsbildende Wand

und gemäß OIB-

Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“,

Ausgabe 2015,

Brandwand

für Betriebsbauten ge-

führt. Eine Brandwand ist gemäß OIB-Richtlinie

„Begriffsbestimmungen“ 2015 eine brandabschnitts-

bildende Wand mit erhöhten Anforderungen.

Brandabschnittsbildende Wände müssen den Feuer-

widerstandsklassen REI 90 oder EI 90 und hinsicht-

lich der Bauproduktenklasse hinsichtlich Brennbar-

keit A1 oder A2 entsprechen.

In Salzburg gilt, dass bei freistehenden, an mindes-

tens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Ver-

kehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen

zugänglichenWohnbauten der Gebäudeklasse 5 mit

nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen eine

Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten genügt (Ab-

weichung zu Pkt 2.2.1,Tabelle 1b, Zeile 1.2, Zeile 2.2

und Zeile 4.3 sowie abweichend zu den Pkt 5.3.1

und 5.3.3, jeweils lit c der OIB-Richtlinie 2015).

Sollte im Anlassfall mit einer mechanischen Bean-

spruchung z.B.durch ein im Brandfall umstürzendes

Lagerregal oder Ähnliches zu rechnen sein, muss

auch das „Leistungskriterium M“ erfüllt werden.

Brandwand