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Vertikale Brandabschnitts-
bildung
Brandmauern dürfen grundsätzlich Öffnungen auf-
weisen, wenn diese durch Feuerschutzabschlüsse
derselben Feuerwiderstandsklasse wie die Brand-
mauern selbst abgeschlossen werden. Abweichun-
gen hierzu berufen sich auf die jeweiligen Landes-
bauordnungen.
6.2.3.2 OIB-Richtlinien 2015
Gemäß OIB-Richtlinien 2015 werden die Begriffe
brandabschnittsbildende Wand
und gemäß OIB-
Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“,
Ausgabe 2015,
Brandwand
für Betriebsbauten ge-
führt. Eine Brandwand ist gemäß OIB-Richtlinie
„Begriffsbestimmungen“ 2015 eine brandabschnitts-
bildende Wand mit erhöhten Anforderungen.
Brandabschnittsbildende Wände müssen den Feuer-
widerstandsklassen REI 90 oder EI 90 und hinsicht-
lich der Bauproduktenklasse hinsichtlich Brennbar-
keit A1 oder A2 entsprechen.
In Salzburg gilt, dass bei freistehenden, an mindes-
tens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Ver-
kehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen
zugänglichenWohnbauten der Gebäudeklasse 5 mit
nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen eine
Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten genügt (Ab-
weichung zu Pkt 2.2.1,Tabelle 1b, Zeile 1.2, Zeile 2.2
und Zeile 4.3 sowie abweichend zu den Pkt 5.3.1
und 5.3.3, jeweils lit c der OIB-Richtlinie 2015).
Sollte im Anlassfall mit einer mechanischen Bean-
spruchung z.B.durch ein im Brandfall umstürzendes
Lagerregal oder Ähnliches zu rechnen sein, muss
auch das „Leistungskriterium M“ erfüllt werden.
Brandwand