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6.2.3

Vertikale Brandabschnitts-

bildung

6.2.3 Elemente der vertikalen Brand-

abschnittsbildung

6.2.3.1 TRVB B 108/1991

In der TRVB B 108/1991 (derzeit in Überarbeitung)

wird für bauliche Elemente zur vertikalen

Brandabschnittsbildung zwischen

Feuermauern

bzw.

äußeren Brandwänden

einerseits und

Brandmauern

bzw. inneren

Brandwänden

ande-

rerseits unterschieden.

Feuermauern

bzw.

äußere

Brandwände

dienen

der vertikalen Brandabschnittsbildung gegenüber

Nachbargrundstücken und sind in der Regel exakt

an der Grundstücksgrenze, aber noch am eigenen

Grundstück, positioniert.

Feuermauern sind grundsätzlich öffnungslos zu hal-

ten und müssen feuerbeständig sein. Das bedeutet,

dass die Feuermauern der Feuerwiderstandsklasse

REI 90 gemäß ÖNORM EN 13501-2:2010 „Klassifizie-

rung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem

Brandverhalten,Teil 2“ entsprechen müssen.

Im Brandfall zu erwartende mechanische Beanspru-

chungen, z.B. durch umstürzende Bauteile, sind von

der Feuermauer aufzunehmen, ohne dass dadurch

die geforderte Feuerwiderstandsklasse einge-

schränkt wird.

Brandmauern

bzw. innere

Brandwände

hingegen

dienen der vertikalen Brandabschnittsbildung in-

nerhalb eines Gebäudes.

Feuermauern,

äußere Brandwände

Brandmauern,

innere Brandwände