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6.2.3
Vertikale Brandabschnitts-
bildung
6.2.3 Elemente der vertikalen Brand-
abschnittsbildung
6.2.3.1 TRVB B 108/1991
In der TRVB B 108/1991 (derzeit in Überarbeitung)
wird für bauliche Elemente zur vertikalen
Brandabschnittsbildung zwischen
Feuermauern
bzw.
äußeren Brandwänden
einerseits und
Brandmauern
bzw. inneren
Brandwänden
ande-
rerseits unterschieden.
Feuermauern
bzw.
äußere
Brandwände
dienen
der vertikalen Brandabschnittsbildung gegenüber
Nachbargrundstücken und sind in der Regel exakt
an der Grundstücksgrenze, aber noch am eigenen
Grundstück, positioniert.
Feuermauern sind grundsätzlich öffnungslos zu hal-
ten und müssen feuerbeständig sein. Das bedeutet,
dass die Feuermauern der Feuerwiderstandsklasse
REI 90 gemäß ÖNORM EN 13501-2:2010 „Klassifizie-
rung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem
Brandverhalten,Teil 2“ entsprechen müssen.
Im Brandfall zu erwartende mechanische Beanspru-
chungen, z.B. durch umstürzende Bauteile, sind von
der Feuermauer aufzunehmen, ohne dass dadurch
die geforderte Feuerwiderstandsklasse einge-
schränkt wird.
Brandmauern
bzw. innere
Brandwände
hingegen
dienen der vertikalen Brandabschnittsbildung in-
nerhalb eines Gebäudes.
Feuermauern,
äußere Brandwände
Brandmauern,
innere Brandwände