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Horizontale Brandabschnitts-
bildung
standsklasse REI 90 und Bauproduktenklasse hin-
sichtlich Brennbarkeit von mindestens A2 sind zu-
lässig.
Öffnungen
in brandabschnittsbildenden Decken
sind grundsätzlich in derselben Feuerwiderstands-
klasse auszuführen wie das horizontale,
brandabschnittsbildende Element selbst.
Decken, welche der Trennung übereinanderliegen-
der Brandabschnitte dienen, sind in zwei Ausbil-
dungsvarianten zulässig:
• Die Decke weist einen brandbeständigen, de-
ckenübergreifenden Außenwandstreifen in EI 90
auf, welcher mindestens 1,20 m hoch ist. Die gilt
nicht, wenn ein mindestens 0,80 m horizontal
auskragender Bauteil in REI 30 und A2 bzw. EI 30
und A2 oder wenn eine geeignete technische
Brandschutzeinrichtung (z.B. Löschanlage) vor-
handen ist.
• Die Decke kragt durch eine Verlängerung der
Decke mindestens 0,80 m über die Außenwand
hinaus.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als
sechs oberirdischen Geschoßen sind Baustoffe der
Klasse A2 zu verwenden.
Sowohl der deckenübergreifende Außenwandstrei-
fen als auch die auskragende Deckenverlängerung
müssen der gleichen Feuerwiderstandsklasse genü-
gen wie die zugehörige Decke.