Table of Contents Table of Contents
Previous Page  547 / 1325 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 547 / 1325 Next Page
Page Background

12/16

6.2.4

Seite 2

Horizontale Brandabschnitts-

bildung

standsklasse REI 90 und Bauproduktenklasse hin-

sichtlich Brennbarkeit von mindestens A2 sind zu-

lässig.

Öffnungen

in brandabschnittsbildenden Decken

sind grundsätzlich in derselben Feuerwiderstands-

klasse auszuführen wie das horizontale,

brandabschnittsbildende Element selbst.

Decken, welche der Trennung übereinanderliegen-

der Brandabschnitte dienen, sind in zwei Ausbil-

dungsvarianten zulässig:

• Die Decke weist einen brandbeständigen, de-

ckenübergreifenden Außenwandstreifen in EI 90

auf, welcher mindestens 1,20 m hoch ist. Die gilt

nicht, wenn ein mindestens 0,80 m horizontal

auskragender Bauteil in REI 30 und A2 bzw. EI 30

und A2 oder wenn eine geeignete technische

Brandschutzeinrichtung (z.B. Löschanlage) vor-

handen ist.

• Die Decke kragt durch eine Verlängerung der

Decke mindestens 0,80 m über die Außenwand

hinaus.

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als

sechs oberirdischen Geschoßen sind Baustoffe der

Klasse A2 zu verwenden.

Sowohl der deckenübergreifende Außenwandstrei-

fen als auch die auskragende Deckenverlängerung

müssen der gleichen Feuerwiderstandsklasse genü-

gen wie die zugehörige Decke.