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6.2.5

Seite 2

Schutzabstände zur

Brandabschnittsbildung

Außenwände, welche in einem Abstand von weni-

ger als zwei Metern gegen eine Grundstücks- oder

Bauplatzgrenze gerichtet sind, sind als brand-

abschnittsbildende Wände auszuführen. Bauteile,

wie Dachvorsprünge, Erker, Balkone usw. dürfen nur

dann in diesen Abstand hineinragen,wenn für diese

zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen ge-

troffen wurden.

Öffnungen in diesen Wänden müssen dieselbe Feu-

erwiderstandsklasse aufweisen wie die Wände

selbst und selbstschließend sein.

Ist eine Außenwand in einem Abstand von ein bis

zwei Metern zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze

situiert,kann auf die Ausbildung als brandabschnitts-

bildende Wand verzichtet werden, wenn entspre-

chende andere brandschutztechnische Maßnah-

men getroffen werden können, welche bewirken,

dass die Brandübertragung gleichwertig einer Er-

richtung einer brandabschnittsbildenden Wand ver-

hindert wird. Beispielsweise kann der verbleibende

Grundstücksstreifen zwischen Außenwand und

Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze ohne Bewuchs

und nur mit unbrennbaren Materialien gestaltet

werden. Außerdem kann

auf eine Ausbildung als

brandabschnittsbildende Wand verzichtet

wer-

den,

• wenn das angrenzende Nachbargrundstück bzw.

der Bauplatz unbebaubar ist. Dies ist z.B. bei Ver-

kehrsflächen, öffentlichen Parkanlagen oder Ge-

wässern der Fall;

• wenn es sich um untergeordnete, eingeschoßige

Bauwerke handelt, wie Schutzdächer, Geräte-

Brandabschnitts-

bildende Wände