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Schutzabstände zur
Brandabschnittsbildung
Außenwände, welche in einem Abstand von weni-
ger als zwei Metern gegen eine Grundstücks- oder
Bauplatzgrenze gerichtet sind, sind als brand-
abschnittsbildende Wände auszuführen. Bauteile,
wie Dachvorsprünge, Erker, Balkone usw. dürfen nur
dann in diesen Abstand hineinragen,wenn für diese
zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen ge-
troffen wurden.
Öffnungen in diesen Wänden müssen dieselbe Feu-
erwiderstandsklasse aufweisen wie die Wände
selbst und selbstschließend sein.
Ist eine Außenwand in einem Abstand von ein bis
zwei Metern zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze
situiert,kann auf die Ausbildung als brandabschnitts-
bildende Wand verzichtet werden, wenn entspre-
chende andere brandschutztechnische Maßnah-
men getroffen werden können, welche bewirken,
dass die Brandübertragung gleichwertig einer Er-
richtung einer brandabschnittsbildenden Wand ver-
hindert wird. Beispielsweise kann der verbleibende
Grundstücksstreifen zwischen Außenwand und
Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze ohne Bewuchs
und nur mit unbrennbaren Materialien gestaltet
werden. Außerdem kann
auf eine Ausbildung als
brandabschnittsbildende Wand verzichtet
wer-
den,
• wenn das angrenzende Nachbargrundstück bzw.
der Bauplatz unbebaubar ist. Dies ist z.B. bei Ver-
kehrsflächen, öffentlichen Parkanlagen oder Ge-
wässern der Fall;
• wenn es sich um untergeordnete, eingeschoßige
Bauwerke handelt, wie Schutzdächer, Geräte-
Brandabschnitts-
bildende Wände