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Vertikale Brandabschnitts-
bildung
Bei Türen und Toren gilt folgende Sonderregelung:
Die Ausführung einer Türe oder eines Tores der Feu-
erwiderstandsklasse EI 2 30-C bzw. EI 30 gemäß
ÖNORM EN 13501-2:2010 „Klassifizierung von Bau-
produkten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten,
Teil 2“ ist zulässig,wenn folgende Gesamtfläche aller
Öffnungen in einer brandabschnittsbildendenWand
der Feuerwiderstandsklasse REI 90 oder EI 90 nicht
überschritten wird:
• 5 m² je gemeinsamen Wandanteiles zwischen
zwei Brandabschnitten, sofern der Wandanteil
nicht mehr als 50 m² beträgt,
• 10 m² je gemeinsamen Wandanteiles zwischen
zwei Brandabschnitten, sofern der Wandanteil
mehr als 50 m² beträgt.
Türen und Tore