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12/16

6.2.3

Seite 4

Vertikale Brandabschnitts-

bildung

Bei Türen und Toren gilt folgende Sonderregelung:

Die Ausführung einer Türe oder eines Tores der Feu-

erwiderstandsklasse EI 2 30-C bzw. EI 30 gemäß

ÖNORM EN 13501-2:2010 „Klassifizierung von Bau-

produkten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten,

Teil 2“ ist zulässig,wenn folgende Gesamtfläche aller

Öffnungen in einer brandabschnittsbildendenWand

der Feuerwiderstandsklasse REI 90 oder EI 90 nicht

überschritten wird:

• 5 m² je gemeinsamen Wandanteiles zwischen

zwei Brandabschnitten, sofern der Wandanteil

nicht mehr als 50 m² beträgt,

• 10 m² je gemeinsamen Wandanteiles zwischen

zwei Brandabschnitten, sofern der Wandanteil

mehr als 50 m² beträgt.

Türen und Tore