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6.2.5
Schutzabstände zur
Brandabschnittsbildung
6.2.5 Schutzabstände zur Brand-
abschnittsbildung
Brandabschnittsbildungen gegenüber anderen frei-
stehenden Gebäuden werden über Schutzabstände
realisiert.
6.2.5.1 TRVB B 108/1991
Die TRVB B 108/1991 (derzeit in Überarbeitung)
verwendet hier den Begriff
Brandschutzzone
, wel-
cher Abstände von Gebäuden zueinander auf ei-
nem Grundstück definiert.
Brandschutzzonen sollen die Ausbreitung von Feuer
über freies Gelände durch Funkenflug und Wärme-
strahlung verhindern. Die Breite dieser Zonen kann
im ersten Schritt nicht skalar angegeben werden, da
die Größe von einer Vielzahl von Faktoren, wie Grö-
ße des Gebäudes, relevanter Brandlast und Größe
der Abstrahlflächen in Form von Öffnungen in den
Außenwänden, abhängig ist und nur unter Zuhilfe-
nahme von mathematischen Formeln errechnet
werden kann.
6.2.5.2 OIB-Richtlinien 2015
Die OIB-Richtlinien 2015 verwenden hierzu keine
besonderen Begrifflichkeiten, dennoch sind ver-
schiedene
Mindestabstände
vorgeschrieben.
Bauabstände sind jene Abstände, welche zwischen
Bauwerken und Grundstücksgrenzen oder zwischen
mehreren Bauwerken selbst eingehalten werden
müssen. Die Größen dieser Abstände betragen ge-
mäß OIB-Richtlinien zwischen einem und vier Me-
tern.
Brandschutzzone
Bauabstände