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6.2.5

Schutzabstände zur

Brandabschnittsbildung

6.2.5 Schutzabstände zur Brand-

abschnittsbildung

Brandabschnittsbildungen gegenüber anderen frei-

stehenden Gebäuden werden über Schutzabstände

realisiert.

6.2.5.1 TRVB B 108/1991

Die TRVB B 108/1991 (derzeit in Überarbeitung)

verwendet hier den Begriff

Brandschutzzone

, wel-

cher Abstände von Gebäuden zueinander auf ei-

nem Grundstück definiert.

Brandschutzzonen sollen die Ausbreitung von Feuer

über freies Gelände durch Funkenflug und Wärme-

strahlung verhindern. Die Breite dieser Zonen kann

im ersten Schritt nicht skalar angegeben werden, da

die Größe von einer Vielzahl von Faktoren, wie Grö-

ße des Gebäudes, relevanter Brandlast und Größe

der Abstrahlflächen in Form von Öffnungen in den

Außenwänden, abhängig ist und nur unter Zuhilfe-

nahme von mathematischen Formeln errechnet

werden kann.

6.2.5.2 OIB-Richtlinien 2015

Die OIB-Richtlinien 2015 verwenden hierzu keine

besonderen Begrifflichkeiten, dennoch sind ver-

schiedene

Mindestabstände

vorgeschrieben.

Bauabstände sind jene Abstände, welche zwischen

Bauwerken und Grundstücksgrenzen oder zwischen

mehreren Bauwerken selbst eingehalten werden

müssen. Die Größen dieser Abstände betragen ge-

mäß OIB-Richtlinien zwischen einem und vier Me-

tern.

Brandschutzzone

Bauabstände