

12/16
Seite 1
6.2.6
Brandabschnittsgrößen
6.2.6 Brandabschnittsgrößen
Gemäß OIB-Richtlinien 2015 sind die Größe und
Geometrie der Brandabschnitte bei
oberirdischen
Geschoßen
hinsichtlich verschiedener Nutzungen
beschränkt.
• Bei Büronutzung: Netto-Grundfläche des
Brandabschnitts maximal 1600 m²
• Bei anderer Nutzung: Netto-Grundfläche des
Brandabschnitts maximal 1200 m²
• Bei Wohnungs- und Büronutzung: maximale
Längsausdehnung des Brandabschnitts von 60 m
• Bei Büro- und anderer Nutzung (ausgenommen
Wohngebäude): maximale Erstreckung über vier
oberirdische Geschoße
Bei
unterirdischen Geschoßen
gelten folgende
Einschränkungen:
• Netto-Grundfläche des Brandabschnitts maximal
800 m²
Die Brandabschnitte sind durch brandabschnittsbil-
dende Elemente, wie Wände und Decken, gegenei-
nander abzugrenzen.
Liegen mehrere Betriebseinheiten vor, so können
jene mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung
und jene mit Nutzung alsVerkaufsstätte bis zur maxi-
mal zulässigen Brandabschnittsfläche als eine Be-
triebseinheit behandelt werden.
Oberirdische
Geschoße
Unterirdische
Geschoße