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6.2.6

Brandabschnittsgrößen

6.2.6 Brandabschnittsgrößen

Gemäß OIB-Richtlinien 2015 sind die Größe und

Geometrie der Brandabschnitte bei

oberirdischen

Geschoßen

hinsichtlich verschiedener Nutzungen

beschränkt.

• Bei Büronutzung: Netto-Grundfläche des

Brandabschnitts maximal 1600 m²

• Bei anderer Nutzung: Netto-Grundfläche des

Brandabschnitts maximal 1200 m²

• Bei Wohnungs- und Büronutzung: maximale

Längsausdehnung des Brandabschnitts von 60 m

• Bei Büro- und anderer Nutzung (ausgenommen

Wohngebäude): maximale Erstreckung über vier

oberirdische Geschoße

Bei

unterirdischen Geschoßen

gelten folgende

Einschränkungen:

• Netto-Grundfläche des Brandabschnitts maximal

800 m²

Die Brandabschnitte sind durch brandabschnittsbil-

dende Elemente, wie Wände und Decken, gegenei-

nander abzugrenzen.

Liegen mehrere Betriebseinheiten vor, so können

jene mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung

und jene mit Nutzung alsVerkaufsstätte bis zur maxi-

mal zulässigen Brandabschnittsfläche als eine Be-

triebseinheit behandelt werden.

Oberirdische

Geschoße

Unterirdische

Geschoße