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Vertikale Brandabschnitts-
bildung
Beim
„Leistungskriterium M“
hat der Bauteil ge-
gen mechanische Beanspruchung M zu bestehen.
Das ist die Fähigkeit eines Bauteils, einer mechani-
schen Beanspruchung zu widerstehen, falls ein an-
derer Bauteil durch Tragfähigkeitsverlust einen Stoß
auf das betroffene Bauteil verursacht.
Brandabschnittsbildende Wände müssen mindes-
tens 15 cm über Dach geführt werden, Brandwände
bei Betriebsbauten mindestens 50 cm.
Wenn sie nur bis zur Dacheindeckung geführt wer-
den,muss die Brandübertragung durch andere Maß-
nahmen, wie z.B. die Ausbildung eines horizontalen
feuerbeständigen Streifens in der Dachdeckung,
verhindert werden.
Gemäß der OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“,
Ausgabe 2015, ist eine
Trennwand
eine Wand zwi-
schen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten unterein-
ander sowie zu anderen Gebäudeteilen (z.B. Trep-
penhäusern).
Trennwände
sind abhängig von der Gebäudegrö-
ße, -ausstattung und ihrer Lage im Gebäude auszu-
führen. Ausführungen in den Feuerwiderstandsklas-
sen REI 30 bzw. EI 30 bis hin zur Ausführung in der
Feuerwiderstandsklasse REI 90 und der Bauproduk-
tenklasse hinsichtlich Brennbarkeit von mindestens
A2 sind zulässig.
Öffnungen
in brandabschnittsbildenden Wänden
müssen Abschlüsse mit derselben Feuerwider-
standsklasse wie die brandabschnittsbildenden
Wände aufweisen und selbstschließend sein.
„Leistungskriterium
M“
Trennwand