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Seite 3

6.2.3

Vertikale Brandabschnitts-

bildung

Beim

„Leistungskriterium M“

hat der Bauteil ge-

gen mechanische Beanspruchung M zu bestehen.

Das ist die Fähigkeit eines Bauteils, einer mechani-

schen Beanspruchung zu widerstehen, falls ein an-

derer Bauteil durch Tragfähigkeitsverlust einen Stoß

auf das betroffene Bauteil verursacht.

Brandabschnittsbildende Wände müssen mindes-

tens 15 cm über Dach geführt werden, Brandwände

bei Betriebsbauten mindestens 50 cm.

Wenn sie nur bis zur Dacheindeckung geführt wer-

den,muss die Brandübertragung durch andere Maß-

nahmen, wie z.B. die Ausbildung eines horizontalen

feuerbeständigen Streifens in der Dachdeckung,

verhindert werden.

Gemäß der OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“,

Ausgabe 2015, ist eine

Trennwand

eine Wand zwi-

schen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten unterein-

ander sowie zu anderen Gebäudeteilen (z.B. Trep-

penhäusern).

Trennwände

sind abhängig von der Gebäudegrö-

ße, -ausstattung und ihrer Lage im Gebäude auszu-

führen. Ausführungen in den Feuerwiderstandsklas-

sen REI 30 bzw. EI 30 bis hin zur Ausführung in der

Feuerwiderstandsklasse REI 90 und der Bauproduk-

tenklasse hinsichtlich Brennbarkeit von mindestens

A2 sind zulässig.

Öffnungen

in brandabschnittsbildenden Wänden

müssen Abschlüsse mit derselben Feuerwider-

standsklasse wie die brandabschnittsbildenden

Wände aufweisen und selbstschließend sein.

„Leistungskriterium

M“

Trennwand