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Bestandsschutz und
Nachrüstungsverpflichtung
scher Sicht, laufend entsprechend den aktuellen ge-
setzlichen Vorschriften auf Stand gehalten werden
und nicht nur eine Erhaltung auf dem Stand der
Baubewilligung erfolgt. Diesen Aspekten wird durch
die aktuelle Judikatur des Obersten Gerichtshofs
Rechnung getragen, wobei eingeräumt wird, dass
die Verkehrssicherungspflichten dann eingehalten
werden, wenn der – dem jeweiligen Stand der Tech-
nik entsprechende – Standard durch zumutbare In-
standhaltungs- und Verbesserungsarbeiten realisiert
wird.
Zumutbare Instand-
haltungs- und Verbes-
serungsarbeiten
Einreich- und Bauphase
Nutzungsphase
Baubewilligung erwirken
(= Konsens)
Errichtung des Gebäudes/
der baulichen Anlage
gemäß Baubewilligung
(= konsensgemäße Bauführung)
laufende
Erhaltung auf
dem Stand
des Konsens
(inklusive
Kontrolle und
Dokumen-
tation)
laufende
Nachrüstung
sicherheitsrele-
vanter Punkte
auf den aktuel-
len Stand der
Vorschriften
(Prioritäten
festlegen,
Kontrolle und
Dokumenta-
tion)
1.)
2.)
3.)
laufende
Nachrüstung
bei explizier-
ten gesetz-
lichen oder
behördlichen
Forderungen
(inklusive
Kontrolle und
Dokumen-
tation)
zusätzlich
Abbildung 2.6-1: Verpflichtung aus dem öffentlichen Baurecht
und Versicherungspflichten