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03/14

2.6

Seite 6

Bestandsschutz und

Nachrüstungsverpflichtung

scher Sicht, laufend entsprechend den aktuellen ge-

setzlichen Vorschriften auf Stand gehalten werden

und nicht nur eine Erhaltung auf dem Stand der

Baubewilligung erfolgt. Diesen Aspekten wird durch

die aktuelle Judikatur des Obersten Gerichtshofs

Rechnung getragen, wobei eingeräumt wird, dass

die Verkehrssicherungspflichten dann eingehalten

werden, wenn der – dem jeweiligen Stand der Tech-

nik entsprechende – Standard durch zumutbare In-

standhaltungs- und Verbesserungsarbeiten realisiert

wird.

Zumutbare Instand-

haltungs- und Verbes-

serungsarbeiten

Einreich- und Bauphase

Nutzungsphase

Baubewilligung erwirken

(= Konsens)

Errichtung des Gebäudes/

der baulichen Anlage

gemäß Baubewilligung

(= konsensgemäße Bauführung)

laufende

Erhaltung auf

dem Stand

des Konsens

(inklusive

Kontrolle und

Dokumen-

tation)

laufende

Nachrüstung

sicherheitsrele-

vanter Punkte

auf den aktuel-

len Stand der

Vorschriften

(Prioritäten

festlegen,

Kontrolle und

Dokumenta-

tion)

1.)

2.)

3.)

laufende

Nachrüstung

bei explizier-

ten gesetz-

lichen oder

behördlichen

Forderungen

(inklusive

Kontrolle und

Dokumen-

tation)

zusätzlich

Abbildung 2.6-1: Verpflichtung aus dem öffentlichen Baurecht

und Versicherungspflichten